Krankengeld - Rückwirkende Schließung einer Gesetzeslücke (bzgl. Mindestlohn/Krankengeld)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
57 Unterstützende 57 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

57 Unterstützende 57 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:20

Pet 2-18-15-82710-026539

Krankengeld


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass rückwirkend eine Gesetzeslücke
geschlossen wird, welche auf Grund einer Stichtagsregelung verhindert, dass
langzeitlich über die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes hinaus erkrankten
ArbeiternehmerInnen das als Lohnersatzleistung geltende Krankengeld der
Krankenkassen vom branchenüblichen gesetzlichen Mindestlohn berechnet und
gewährt wird.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 58 Mitzeichnungen sowie 42 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent hatte sich mit seinem Anliegen bereits direkt an das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) gewandt. Das BMG hatte dazu mit Schreiben vom 26.05.2015
Stellung genommen.
Mit seiner Petition verfolgt der Petent sein Anliegen weiter.
Insoweit weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf
Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der

Krankenkasse stationär behandelt werden (§ 44 Abs. 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB V).
Als Lohnersatzleistung schließt das Krankengeld dabei an das zuvor erzielte
Regelentgelt an. Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt
(Regelentgelt); es darf 90 v. H. des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts nicht
übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB V).
Danach gilt der Grundsatz, dass nur ein im Bemessungszeitraum erzieltes Entgelt zu
berücksichtigen ist, später eintretende Entgeltänderungen - gleichgültig worauf sie
beruhen - unberücksichtigt bleiben, nicht nur zu Ungunsten der Versicherten,
sondern auch zu deren Gunsten.
Der Gesetzgeber hat sich bereits vor dem Inkrafttreten des SGB V dazu entschieden,
das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (oder der stationären Behandlung) erzielte
Entgelt der Berechnung des Krankengeldes zugrunde zu legen (§ 182 Abs. 5
Reichsversicherungsordnung - RVO -: letzter abgerechneter
Lohnabrechnungszeitraum). Es werden grundsätzlich nur die Einnahmen
berücksichtigt, die erzielt worden, d. h. im Bemessungszeitraum zugeflossen sind.
Die Berechnung des Krankengeldes anhand der Referenzmethode (d. h. anhand
eines Bemessungszeitraums) erfüllt das mit dieser Entgeltersatzleistung verfolgte
Ziel der wirtschaftlichen Sicherstellung der Versicherten im Krankheitsfall. Das seit
langem bewährte Verfahren zeichnet sich durch klare und praktikabel handhabbare
Kriterien aus, die den Verwaltungsaufwand gering halten und entspricht damit auch
dem Gebot des verantwortungsvollen und sorgsamen Umgangs mit den
Beitragsgeldern der Versichertengemeinschaft.
Eine Änderung der gesetzlichen Regelung wurde nicht in Aussicht gestellt.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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