Krankengeld - Vereinheitlichung der Krankengeld-Auszahlschein-Praxis

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
71 Ondersteunend 71 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

71 Ondersteunend 71 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:13

Pet 2-17-15-82710-048673Krankengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge die Vereinheitlichung der Krankengeld-
Auszahlschein-Praxis beschließen.
Mit der Petition wird eine Änderung der Regelung, in welchem Zeitintervall vom Arzt
die Auszahlscheine beim Krankengeld ausgestellt werden müssen, begehrt.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 71 Mitzeichnungen sowie drei
Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Das Verfahren zur Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung ist in § 6 der "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA) über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur
stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB V" (AU-Richtlinie) geregelt. Nach § 6 Abs. 2 AU-Richtlinie
soll die Bescheinigung in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage
zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum
erfolgen. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufes
offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträumeder Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt werden.

Die Bundesregierung wies darauf hin, dass die Krankenkassen ein berechtigtes
Interesse an einer aktuellenAU-Bescheinigung haben, weil die auf dieser AU-
Bescheinigung basierende Krankengeldauszahlung einen begünstigenden
Verwaltungsakt darstellt, der nur unter erschwerten Bedingungen wieder aufgehoben
werden kann. Sofern ggf. eine AU-Bescheinigung Monate in die Zukunft reicht und
ein Versicherter ggf. vorher wieder gesund wird, kann das bereits bewilligte
Krankengeld nur unter erschwerten Umständen zurückgefordert werden. Sofern
einzelne Krankenkassen vor diesem Hintergrund in einem Abstand von 14 Tagen
eine aktuelle Bescheinigung fordern, wird diesem Anliegen Rechnung getragen.
Hinsichtlich der Nutzung einheitlicher Vordrucke bei der Auszahlung von
Krankengeld weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Nach § 6 Abs. 1 AU-Richtlinie ist nachAblauf der Entgeltfortzahlung bzw. der
Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom
Vertragsarzt auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung (Muster Nr. 17) zu
attestieren. Die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit während der Zeit des Anspruchs
auf Entgeltfortzahlung ist gemäß § 5 AU-Richtlinie auf dem dafür vorgesehenen
Vordruck (Muster Nr. 1) auszustellen. Insoweit bestehen einheitliche Formulare zu
Krankengeldauszahlung, aber auch zur Attestierung der Arbeitsunfähigkeit für die
Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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