Piirkond : Saksamaa

Krankengeld - Zahlung des vollen Krankengeldes bzw. des Krankengeldes in voller Höhe der Bezüge (an Alleinerziehende)

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
29 Toetav 29 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

29 Toetav 29 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2018
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

19.07.2019 04:27

Pet 2-19-15-82710-005527 Krankengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass allen Alleinerziehenden das volle Krankengeld
bzw. das Krankengeld in voller Höhe der Bezüge weiterhin von der Krankenkasse
gezahlt wird.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, Alleinerziehende, die arbeiten, leisten ihren
Beitrag zur Gemeinschaft. Durch die Doppelbelastung (Arbeit und Kindererziehung)
stehen sie unter doppeltem Druck.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 29 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben einen Anspruch auf
Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der
Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V). Das Krankengeld ersetzt dem Versicherten im Fall einer Arbeitsunfähigkeit
das durch diese entgehende Arbeitsentgelt (Entgeltersatzfunktion).

Es beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V 70 Prozent des erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt
(Regelentgelt); es darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts jedoch
nicht übersteigen. Auf die familiäre Situation des Versicherten kommt es nicht an
(§§ 44, 47 SGB V).

Eine grundsätzliche unterschiedliche Gewährung von Krankengeld anhand der
familiären Situation des Versicherten würde nicht nur zu schwierigen
Abgrenzungsfragen führen, sondern wäre auch unter Gleichbehandlungsaspekten
schwer zu rechtfertigen. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass
der Bezug von Krankengeld für jeden Alleinerziehenden zu einer finanziellen
Belastung führt. Sachgerecht ist es vielmehr, die Höhe des Krankengeldes einheitlich
an dem regelmäßigen Arbeitsentgelt und -einkommen des Versicherten zu messen.

Die Berücksichtigung und Abmilderungen familiärer Belastungen ist nicht primär
Aufgabe der GKV, sondern liegt in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung.
Ungeachtet dessen trägt auch das SGB V in vielen Regelungen den besonderen
Bedürfnissen von Familien Rechnung. Auf dem Gebiet des Krankengeldes zeigt dies
z. B. die Regelung in § 45 Abs. 2 S. 1 SGB V, wonach der Anspruch auf
Kinderkrankengeld für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage besteht. Als
Höchstgrenze sind für alleinerziehende Versicherte 50 Arbeitstage pro Jahr geregelt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd