Region: Tyskland

Krankenhauswesen - Mehr Einflussmöglichkeiten der Kommunalebene auf SGB XI (u. a. zur Schaffung stationärer Heimplätze für Wachkomapatienten)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 Støttende 26 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

26 Støttende 26 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13.00

Pet 2-18-15-8275-030157Krankenhauswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Sozialgesetzbuch SGB XI so zu ändern, dass die
kommunale Ebene in den bundesrechtlichen Vorgaben des SGB XI, insbesondere bei
der Schaffung von stationären Heimplätzen mit Fachpflege für Bürger im Wachkoma,
mehr Einflussmöglichkeiten erhält.
Der Petent kritisiert, dass es in seiner Region keine Pflegeplätze für Patienten im
Wachkoma ohne Beatmungsbedarf gibt. Den Grund hierfür sieht er in einer zu
geringen Vergütung der entsprechenden Pflegeplätze und in einem zu geringen
Einfluss der kommunalen Ebene.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 26 Mitzeichnungen ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (Leistungsausweitung und
Pflegevorsorgefonds - Inkrafttreten: 01.01.2015) vom 17.12.2014 und Zweiten
Pflegestärkungsgesetz II (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff - Inkrafttreten: 01.01.2016
und 01.01.2017) vom 21.12.2015 sollen mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz
(PSG III) die Empfehlungen der Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle
der Kommunen in der Pflege umgesetzt werden (ab 01.01.2017). Den Empfehlungen
folgend sind drei thematische Regelungsschwerpunkte zur Stärkung der kommunalen
Ebene in der Pflege vorgesehen:

Durch die Planung zur Sicherstellung der Versorgung soll die Zusammenarbeit
verbessert werden: Die Länder können bereits heute regionale Gremien oder
sektorenübergreifende Ausschüsse einrichten. Mit dem PSG III werden die
Pflegekassen verpflichtet, sich an diesen Gremien zur pflegerischen Versorgung zu
beteiligen. Die Gremien können Empfehlungen zur Sicherstellung der pflegerischen
Versorgung abgeben. Dies betrifft z. B. den Abbau von Über- oder Unterversorgung
oder die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Sektoren. Ferner soll die
Verbindlichkeit von Empfehlungen gesteigert werden: Die Empfehlungen sollen von
der Pflegeversicherung bei Vertragsverhandlungen (z. B. Vergütungs- und
Versorgungsverträge) einbezogen werden.
Ein weiterer Schwerpunkt des PSG III liegt in der Beratung. Hier soll der
Handlungsspielraum von Kommunen erweitert werden: Die Kommunen erhalten für
fünf Jahre ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten. Darüber hinaus
dürfen sie künftig Beratungsgutscheine einlösen und Pflichtberatungen beim Bezug
von Pflegegeld erbringen. Ferner werden Regelungen für die Tätigkeit von
Pflegestützpunkten aufgestellt: Länder und Pflegekassen werden verpflichtet,
Rahmenverträge für die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten abzu-
schließen. Zudem gibt es künftig Modellvorhaben zur kommunalen Pflegeberatung: Es
wird ein Modellprojekt aufgelegt, in dessen Rahmen bis zu 60 Kreise oder kreisfreie
Städten für eine Dauer von fünf Jahren die gesamte Beratung aus einer Hand
erbringen können. Das bedeutet, dass in diesen Regionen die Pflegeberatung der
Pflegekassen auf die Kommunen übertragen und nur durch diese durchgeführt wird.
Auch für die Pflegeberatung der Modellkommunen gelten die Qualitätsstandards einer
neu zu erlassenden Richtlinie. Die Modellkommunen erhalten für die Pflegeberatung
von den Pflegekassen einen Ausgleich in Höhe der durchschnittlichen
Verwaltungskosten der Pflegekassen für die Pflegeberatung. Mehrkosten für die
Pflegeversicherung entstehen daher nicht. Die Modellkommunen dürfen während der
Laufzeit eines Modellprojekts ihre Verwaltungsaufwendungen für Beratungsaufgaben,
z. B. in der Altenhilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe, nicht
verringern.
Der dritte Schwerpunkt des PSG III liegt in den zusätzlichen Betreuungs- und
Entlastungsleistungen der Pflegeversicherung. Hier wird die Beteiligung der
Kommunen vereinfacht: Kommunen können ihren Pflichtanteil (50%) für Maßnahmen
zum Auf- und Ausbau dieser Leistungen künftig auch in Form von Sach- und
Personalmitteln einbringen. Ferner soll es eine Verbesserung der Mittelausschöpfung

geben: Nicht verwendete Mittel (Fördervolumen der Pflegekassen insgesamt 25 Mio.
Euro pro Jahr) können künftig von den Ländern, die die ihnen zustehenden Mittel
bereits weitestgehend ausgeschöpft haben (80%), beantragt werden.
Hinsichtlich der Pflegeplätze für Menschen im Wachkoma, wird darauf hingewiesen,
dass nach den Vorschriften des SGB XI die Bundesländer für die Vorhaltung einer
leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen, pflegerischen
Versorgungsstruktur verantwortlich sind. Dies gilt auch für die Schaffung
ausreichender Pflegeplätze für Menschen im Wachkoma. Darüber hinaus haben die
Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und
gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu
gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Angehörige, die Unterstützung bei der Suche
nach einem Platz in einer Pflegeeinrichtung für Patienten im Wachkoma benötigen,
können und sollten sich deshalb immer auch an ihre zuständige Pflegekasse wenden.
Zudem besteht nach § 7a SGB XI für Versicherte gegenüber ihrer Pflegekasse ein
individueller Leistungsanspruch auf ein über den Bereich der Pflege hinausgehendes
Fallmanagement. Mit der Pflegeberatung wird für den Leistungsberechtigten unter
anderem die Aufgabe übernommen, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen
sowie Hinweise zum entsprechend vorhandenen örtlichen Leistungsangebot zu
geben.
Hinsichtlich der Forderung des Petenten, die Pflegevergütung in den Heimen zu
erhöhen, damit Heime animiert werden, mehr Fachpersonal einzustellen und
Menschen im Wachkoma zu versorgen, wird auf folgende, bereits bestehende
Regelungen hingewiesen:
Die Pflegesätze sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung sind zwischen
der jeweiligen stationären Pflegeeinrichtung und den Kostenträgern (insbesondere
Pflegekassen und Sozialhilfeträger) zu vereinbaren. Dazu hat die Pflegeeinrichtung
Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die sie eine Vergütung beansprucht,
durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor
Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen. Dies gilt auch für pflegerische
Leistungen oder Leistungen der sozialen Betreuung, die ggf. eine aufwändige
Versorgung für Menschen im Wachkoma oder anderen Heimbewohnern mit schweren
Erkrankungen beinhalten. Die Pflegeeinrichtung hat außerdem die schriftliche
Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen
Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen.

Auf dieser Grundlage haben die Vertragspartner gemeinsam leistungsgerechte
Pflegesätze zu vereinbaren, die es einer Pflegeeinrichtung bei wirtschaftlicher
Betriebsführung ermöglichen, ihre Aufwendungen (Personal- und
Sachaufwendungen) zu finanzieren und ihren Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Pflegesätze spiegeln deshalb im Grunde den typischen, allgemeinen Pflegeaufwand
wider, den eine Pflegeeinrichtung für die Bewohnerinnen und Bewohner in den drei
Pflegestufen abzudecken hat (§ 84 SGB XI).
In stationären Pflegeeinrichtungen umfassen die Pflegesätze als Entgelte auch die
medizinische Behandlungspflege der Pflegeeinrichtung. Durch das GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde im Jahr 2007 bestimmt, dass medizinische
Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege von den Krankenkassen
ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen vollstationären
Pflegeeinrichtungen erbracht werden soll, die auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer
Behandlungspflege haben. Als Beispielsfälle wurden in der Gesetzesbegründung
Wachkomapatienten und Dauerbeatmete genannt. Mit der Regelung soll vermieden
werden, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wegen hoher Kosten des
behandlungspflegerischen Aufwands mit sehr hohen Eigenanteilen belastet werden,
die häufig die Finanzkraft der Betroffenen überfordern und zu Sozialhilfeabhängigkeit
führen würden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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