Region: Niemcy

Krankenhauswesen - Mehr finanzielle Planungssicherheit für anerkannte/professionelle Klinikclowns

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
829 829 w Niemcy

Petycja została zakończona

829 829 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:56

Pet 2-18-15-8275-009404a

Krankenhauswesen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zu überweisen,
soweit es um die Prüfung von Möglichkeiten geht, die Arbeit von Klinikclowns zu
fördern und zu unterstützen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass in Kinderkliniken, Krankenhäusern, Hospizen
und Pflegeeinrichtungen mehr finanzielle Planungssicherheit für anerkannte und
professionelle Klinikclowns gewährleistet wird.
Es soll eine Finanzierung über eine Änderung des § 6 Krankenhausentgeltgesetzes
für Krankenhäuser und des § 85 Elftes Buch Sozialgesetzbuch für
Pflegeeinrichtungen sichergestellt werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 829 Mitzeichnungen sowie
76 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 4001 unterstützende Unterschriften auf
dem Postweg ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Arbeit von Klinikclowns in Kinderkliniken, Krankenhäusern, Hospizen und
Pflegeeinrichtungen wird ausdrücklich begrüßt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es
sich um zusätzliche Leistungen handelt, die nicht als Krankenbehandlung des § 27
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu verstehen sind. Bei einer
Krankenbehandlung handelt es sich um medizinische Maßnahmen, die nach der
Absicht des Leistungserbringers darauf gerichtet sind, die Krankheit im Sinne der
gesetzlichen Behandlungsziele gezielt zu behandeln und dabei an der Krankheit
selbst bzw. an ihren Ursachen ansetzen. Es bestehen daher auch keine gesetzlichen
Regelungen im SGB V, um den Einsatz von Klinikclowns zu finanzieren.
Eine Änderung des § 6 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) scheidet nach
Aussage der Bundesregierung aus. Die Vereinbarungen nach § 6 (Vereinbarung
sonstiger Entgelte) KHEntgG betreffen die Krankenhausleistungen, d. h.
insbesondere die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil-
und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie
Unterkunft und Verpflegung (§ 2 Abs. 1 KHEntgG) und neue Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, die bislang nicht sachgerecht vergütet werden. Eine
Erweiterung auf den Einsatz von Klinikclowns würde dem Gesetzeszweck widerspre-
chen, der einerseits auf die Notwendigkeit von Leistungen und andererseits auf die
Innovation und Entwicklung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
abstellt. Zudem ist es kompetenzrechtlich vorgesehen, dass der Bund die
notwendigen Vorschriften zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser regelt
(Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz). Die Sicherstellung der Finanzierung von
Leistungen, wie sie in der Petition gefordert werden, fällt hingegen nicht in den
kompetenzrechtlichen Regelungsauftrag des Bundes.
Entsprechendes gilt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung. Eine Änderung
der Vorschriften zur Vergütung der stationären Pflegeleistungen nach §§ 84 ff.
SGB XI ist nicht vorgesehen. Die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben
für ihre Pflegeleistungen sowie die soziale Betreuung und die medizinische
Behandlungspflege, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 SGB V
besteht, Anspruch auf eine leistungsgerechte Pflegevergütung. In den sogenannten
Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der
Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
Die jeweilige Pflegeeinrichtung und die Kostenträger (insbesondere die Pflegekassen
und die Träger der Sozialhilfe) haben gemeinsam leistungsgerechte Pflegesätze zu
vereinbaren, die es einer Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung

ermöglichen, ihre Aufwendungen zu finanzieren und ihren Versorgungsauftrag zu
erfüllen. Pflegesätze spiegeln deshalb im Grunde den typischen allgemeinen
Pflegeaufwand einschließlich der sozialen Betreuung und der medizinischen
Behandlungspflege wider, den eine Pflegeeinrichtung für die Bewohnerinnen und
Bewohner in den Pflegestufen einschließlich Härtefälle entsprechend ihres
Einrichtungskonzeptes abzudecken hat.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Gesundheit - zu überweisen, soweit es um die Prüfung
von Möglichkeiten geht, die Arbeit von Klinikclowns zu fördern und zu unterstützen,
und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


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