Regiune: Germania

Krankenversicherung der Rentner - Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten (Änderung des § 5 Sozialgesetzbuch V)

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
203 de susținere 203 in Germania

Petiția a fost inchisa

203 de susținere 203 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:09

Pet 2-18-15-8273-003098Krankenversicherung der Rentner
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als
Material zu überweisen, soweit eine Verbesserung der Auskunfts- und
Beratungsmodalitäten gefordert wird,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch die Worte "...bis zur Stellung des Rentenantrages..." durch die
Worte "bis zum Renteneintritt" zu ersetzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Rahmenfrist für die Erfüllung der erforderlichen
Vorversicherungszeit für eine (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der
Rentner (KVdR) soll statt bis zur Rentenantragstellung bis zum Rentenbeginn
verlaufen. Dies hätte zur Folge, dass Rentnerinnen/Rentner auch dann Pflichtmitglied
der KVdR werden können, wenn sie bei frühzeitiger Rentenantragstellung die
Vorversicherungszeit noch nicht erfüllt haben, diese aber bis zum Rentenbeginn
erfüllen würden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 203 Mitzeichnungen sowie 13 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Personen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente werden Mitglied der KVdR, wenn
sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des
Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums

(Vorversicherungszeit) selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
oder familienversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB V). Diese Regelung beruht auf einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 -, mit der die am 01.01.1989 geltende Rechtslage
wieder in Kraft gesetzt wurde. Danach werden sowohl Zeiten der Pflichtversicherung
als auch Zeiten einer freiwilligen Mitgliedschaft und Zeiten der Familienversicherung
über ein pflicht- oder freiwillig versichertes Mitglied berücksichtigt. Zeiten einer privaten
Krankenversicherung können hingegen auch weiterhin nicht als Vorversicherungszeit
für die GKV berücksichtigt werden.
Die gesetzlichen Regelungen haben zur Folge, dass Personen die erforderliche
Vorversicherungszeit in der Regel nicht erfüllen können, wenn sie in der zweiten Hälfte
des Erwerbslebens zeitweise nicht in der GKV versichert waren.
Auf die Gründe, warum die Vorversicherungszeit im Einzelfall nicht erfüllt worden ist,
kann es dabei nach Aussage der Bundesregierung nicht ankommen. Andernfalls hätte
eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen vorgesehen werden müssen. Dies hätte
jedoch zu einer erheblichen Vergrößerung des Kreises versicherungspflichtiger
Rentner geführt, sodass die erwerbstätigen Versicherten in noch stärkerem Maß als
heute schon zur Finanzierung der Leistungsausgaben für die versicherungspflichtigen
Rentner herangezogen würden.
Die Regelung, dass bei der Bestimmung der Rahmenfrist zur Ermittlung der
Vorversicherungszeit auf den Zeitraum bis zur Rentenantragstellung abgestellt wird,
ist sachgerecht. Die Rentenantragstellung ist ein für die gesetzlichen Krankenkassen
"klar" bestimmbarer Zeitpunkt. Dieser ist auch für die Prüfung der Voraussetzungen
der sog. Rentenantragstellermitgliedschaft (§ 189 SGB V) maßgeblich, die der KVdR
vorausgeht. Im Übrigen eröffnet die Regelung dem Mitglied Gestaltungsmöglichkeiten,
in dem diese den Verlauf der Rahmenfrist durch die Rentenantragstellung
gewissermaßen mitbestimmen.
Eine Änderung, wonach der Rentenbeginn das Ende der Rahmenfrist bestimmt, wäre
nicht für alle Mitglieder vorteilhaft. Eine solche Rentenbeginn-Lösung könnte im
Einzelfall auch nachteilig wirken. Würde man auf den Beginn einer Rente abstellen,
verlängerte sich die o. g. Rahmenfrist und die zu erfüllende Vorversicherungszeit
gegenüber dem geltenden Recht. Bei einem Rentenbeginn, der vor der Antragstellung
liegt, würde sich die Rahmenfrist verkürzen. Mit einer solchen Verlängerung oder
Verkürzung der Rahmenfrist gingen wiederum Sachverhalte einher, in denen die
erforderliche Vorversicherungszeit nur knapp verfehlt wird, die dagegen nach der

derzeitigen Regelung die Voraussetzungen für die
(Pflicht-)Mitgliedschaft in der KVdR erfüllten.
Gegen eine Rentenbeginn-Lösung sprechen des Weiteren auch verfahrenspraktische
Gründe. Das Mitgliedschaftsverhältnis bliebe z. B. in den Fällen bis zur Entscheidung
des Rentenversicherungsträgers ungeklärt, wenn die Rente ab einem Zeitpunkt nach
dem Antrag beginnt aber rückwirkend bewilligt wird.
Soweit die Petentin die Auskunfts- und Beratungspflichten der Leistungsträger im
Hinblick auf die o. g. Voraussetzungen zur KVdR anspricht, wies die Bundesregierung
auf Folgendes hin:
Durch die bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Leistungsträger nach
§§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wird eine ausreichende
Information der Versicherten über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer
(Pflicht-)Mitgliedschaft in der KVdR gewährleistet.
Gemäß § 13 SGB I ist die Bevölkerung durch die Leistungsträger und ihre Verbände
über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären. § 14 SGB I
begründet ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf Beratung im Einzelfall. Das
Auskunftsrecht des § 15 SGB I dient ergänzend dazu, die Leistungsberechtigten im
Einzelfall zu informieren, welche Sozialleistungen ihnen zustehen und welcher
Leistungsträger zuständig ist.
Die Beratungs- und Aufklärungspflichten dienen der Verwirklichung des Gebots der
möglichst weitgehenden Rechtsverfolgung nach § 2 Abs. 2 2. Halbsatz SGB I und sind
dementsprechend so auszulegen, dass dem Bürger eine effektive Durchsetzung
seiner sozialen Rechte ermöglicht wird. Bei Verletzung der genannten Pflichten
bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche. Die
Rechtsprechung hat aus den §§ 13-15 SGB I zudem einen sogenannten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hergeleitet, der beispielsweise darauf
gerichtet sein kann, einen durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung entstandenen
Nachteil zu beseitigen. Indes setzt der Anspruch aus § 14 SGB I im Regelfall ein
konkretes Beratungsbegehren voraus. Aufgrund der Vorschriften des SGB I besteht in
der Regel keine Verpflichtung zu einer sog. Spontanberatung, d. h. ohne dass der
betroffene Bürger ein konkretes Beratungsanliegen geäußert hat. Ausnahmsweise
besteht jedoch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers,
wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine

naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter
wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre.
Im Übrigen müssen die im SGB I normierten Aufklärungs- und Beratungspflichten als
Regelungen des allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs so abstrakt formuliert sein,
dass sie für sämtliche Sozialleistungsbereiche passend sind und ganz
unterschiedlichen Lebenssachverhalten gerecht werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen, soweit eine Verbesserung der Auskunfts- und Beratungsmodalitäten
gefordert wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.Begründung (pdf)


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