Krankenversicherung der Rentner - Ergänzung von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Unterstützende 34 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

34 Unterstützende 34 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:00

Pet 2-18-15-8273-026673

Krankenversicherung der Rentner


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dahingehend zu ergänzen,
dass auf die Dauer der Erwerbstätigkeit (von erstmaliger Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages) nicht angerechnet werden
Schulbesuche allgemeinbildender Art bis zur allgemeinen Hochschulreife sowie ein
Erststudium.
Die derzeitige Regelung benachteiligt alle Absolventen des 2. Bildungsweges und
widerspricht somit Art. 3 der Verfassung.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 35 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Petentin möchte eine Änderung erwirken, nach der Schulbesuche
allgemeinbildender Art bis zur allgemeinen Hochschulreife sowie ein Erststudium
nicht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit angerechnet werden sollen.
Die Petentin spricht die notwendige Vorversicherungszeit für die Mitgliedschaft in der
Krankenversicherung der Rentner (KVdR) an. Die gesetzlichen Regelungen haben
zur Folge, dass Personen, die während der späteren Phase ihres Erwerbslebens
zeitweise privat krankenversichert waren, die erforderliche Vorversicherungszeit in
der Regel nicht erfüllen können.

Personen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente werden Mitglied der KVdR, wenn
sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des
Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums
(Vorversicherungszeit) selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
familienversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Diese Regelung beruht auf einer
Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 –, mit
der die am 1. Januar 1989 geltende Rechtslage wieder in Kraft gesetzt wurde.
Danach werden sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch Zeiten einer
freiwilligen Mitgliedschaft und Zeiten der Familienversicherung über ein pflicht- oder
freiwillig versichertes Mitglied berücksichtigt. Zeiten einer privaten
Krankenversicherung können hingegen auch weiterhin nicht als Vorversicherungszeit
für die gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt werden.
Mit den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung wäre nicht zu
vereinbaren, Zeiten einer privaten Krankenversicherung, in denen keine Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden, als Vorversicherungszeiten für
die beitragsgünstige KVdR zu berücksichtigen. Die Beiträge zur KVdR decken
weniger als die Hälfte der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Rentner.
Folglich müssen die aktiven Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen mit ihren
Beiträgen die KVdR mitfinanzieren, weshalb nur Personen, die zuvor eine
ausreichend lange Zeit aktives Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren
oder über ein aktives Mitglied familienversichert waren, Mitglied der KVdR werden
können. Zugrunde gelegt wird dabei die zweite Hälfte des Erwerbslebens, d.h. der
Zeitraum, der der Versicherung in der KVdR unmittelbar vorausgeht. Wer in der
ersten Hälfte seines Erwerbslebens mit in der Regel geringerem Einkommen
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung war, dann aber mit
höherem Einkommen bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze in die private
Krankenversicherung gewechselt ist, kann im Rentenalter nicht als
Versicherungspflichtiger in die beitragsgünstigere gesetzliche Krankenversicherung
zurückkehren.
Auf die Gründe, warum die Vorversicherungszeit im Einzelfall nicht erfüllt worden ist,
kann es dabei nicht ankommen. Andernfalls hätte eine Vielzahl von
Ausnahmeregelungen vorgesehen werden müssen. Dies hätte jedoch zu einer
erheblichen Vergrößerung des Kreises versicherungspflichtiger Rentner geführt,
sodass die erwerbstätigen Versicherten in noch stärkerem Maß als heute schon zur
Finanzierung der Leistungsausgaben für die versicherungspflichtigen Rentner

herangezogen würden. Nur durch eine ausreichend lange Mitfinanzierung der
Solidarleistung zugunsten der älteren Versicherten wird daher letztlich ein Anrecht
erworben, selbst im Alter trotz erheblicher Leistungsaufwendungen den
beitragsgünstigen Versicherungsschutz in der KVdR zu erhalten.
Die Regelung, nach der die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einheitlich
für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung den Beginn der für die
KVdR maßgeblichen Rahmenzeit bildet, dient gerade der Gleichbehandlung
gegenüber Personen, die in einem vergleichbaren Alter ihre Berufstätigkeit
aufgenommen haben. Art. 3 GG verlangt, gleiche Tatbestände gleich zu behandeln.
Die mit der Petition begehrte Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten nach
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit würde darüber hinaus zu erheblichen
Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Anerkennung weiterer möglicher
Ausnahmen (z.B. bei späteren Fortbildungen oder Umschulungen) führen. Die
Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeit soll nach dem Willen des
Gesetzgebers dagegen auch von den Betroffenen ohne großen Aufwand –
insbesondere ohne ein zeitaufwändiges Feststellungsverfahren – festgestellt werden
können.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht im Hinblick auf die erforderlichen
Vorversicherungszeiten für den Zugang zur KVdR in ständiger Rechtsprechung
entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf und die
mit einer solchen Regelung unvermeidlich verbundenen Härten nicht zu einem
Verstoß gegen Verfassungsrecht, und damit auch Art. 3 GG, führen (BSGE 103,
235).
Daher kann eine Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten nach erstmaliger
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in Aussicht gestellt werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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