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Dialog

Krankenversicherung der Rentner - Wiederaufnahme von Rentnern in die Krankenversicherung nach Auslandsaufenthalt/Kündigung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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14.08.2018, 04:28

Pet 2-18-15-8273-038636 Krankenversicherung der Rentner

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen, soweit es darum geht, bei Verlassen der Krankenversicherung
über die Konsequenzen hinsichtlich des Krankenversicherungsstatus - auch für
Familienmitglieder - hinzuweisen, und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales als Material zu überweisen, soweit es darum geht, Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer generell frühzeitig über rentenrechtliche Konsequenzen
- auch hinsichtlich ihres Krankenversicherungsstatus - zu informieren,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit es auch um die Aufklärung
durch landesunmittelbare Krankenkassen geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Krankenkassen zu verpflichten, Rentner, die eine
Rente in diesem Land beziehen, als Pflichtmitglieder aufnehmen zu müssen, auch
wenn sie sich im Ausland aufgehalten haben und die Versicherung in Deutschland
gekündigt haben.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 43 Mitzeichnungen sowie 17 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Personen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente werden Mitglied der
Krankenversicherung der Rentner (KVdR), wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der
zweiten Hälfte des Zeitraums (Vorversicherungszeit) selbst Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder familienversichert waren (§ 5 Abs. 1
Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Bei der Ermittlung der
Vorversicherungszeit werden sowohl Zeiten der Pflichtversicherung als auch Zeiten
einer freiwilligen Mitgliedschaft und Zeiten der Familienversicherung über ein pflicht-
oder freiwillig versichertes Mitglied berücksichtigt.

Berücksichtigt werden auch Versicherungszeiten im Ausland, wenn diese
Versicherungszeiten im Rahmen der sog. Gebietsgleichstellung durch EU-Recht
(Art. 5 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit) oder durch bilaterale Sozialversicherungsabkommen den
Versicherungszeiten in Deutschland gleichgestellt sind (Gemeinsames
Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung
Bund vom 2. Dezember 2014 zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der
Rentner, A I 3.3.4).

Personen, die in einen Staat verziehen, der nicht unter die Gebietsgleichstellung
nach EU-Recht fällt und mit dem auch kein Sozialversicherungsabkommen besteht,
das eine solche Gleichstellung beinhaltet, sind gehalten, sich diesbezüglich
umfassend zu informieren und ggf. eigenverantwortlich für den
Krankenversicherungsschutz im Alter vorzusorgen. U.a. für diesen Fall besteht die
gesetzlich geschaffene Möglichkeit, eine Anwartschaftsversicherung in der GKV
abzuschließen (§§ 16 Abs. 1 i.V.m. 240 Abs. 4a SGB V). Mit dem Abschluss dieser
GKV-Anwartschaftsversicherung kann der Zugang zur KVdR gesichert werden.

Die vom Petenten begehrte Berücksichtigung von Zeiten als Vorversicherungszeiten
für die KVdR, in denen ein Aufenthalt in einem Staat vorlag, der nicht unter die
Gebietsgleichstellung nach EU-Recht fällt und mit dem auch kein
Sozialversicherungsabkommen besteht, das eine solche Gleichstellung beinhaltet, ist
mit den Grundsätzen der GKV nicht zu vereinbaren. Die Beiträge zur KVdR decken
weniger als die Hälfte der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Rentner.
Folglich müssen die aktiven Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen mit ihren
Beiträgen die KVdR mitfinanzieren, weshalb nur Personen, die zuvor eine
ausreichend lange Zeit aktives Mitglied der GKV waren oder über ein aktives Mitglied
familienversichert waren, bzw. für die unter den genannten Voraussetzungen
ausländische Zeiten berücksichtigt werden können, Mitglied der KVdR werden
können. Zugrunde gelegt wird dabei die zweite Hälfte des Erwerbslebens, d.h. der
Zeitraum, der der Mitgliedschaft in der KVdR unmittelbar vorausgeht.
Vom Deutschen Bundestag wurde im Übrigen das "Gesetz zur Stärkung der Heil-
und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG)" am
16. Februar 2017 beschlossen, nach dem pauschal drei Jahre pro Kind auf die
Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden.

Bezüglich der vom Petenten auch angesprochenen Beitragsbemessung für freiwillig
in der GKV Versicherte ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die GKV sieht für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der gezahlten
Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Niedrige Beiträge
können aber nicht kostendeckend sein; der Versicherungsschutz muss in solchen
Fällen immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen
werden. Auch freiwillig Versicherte haben für den umfassenden Versicherungsschutz
angemessene Beiträge zu zahlen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Erhebung von
Mindestbeiträgen vorgeschrieben (§ 240 Abs. 4 SGB V). So werden die Beiträge für
Personen, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit 991,67 Euro berechnet.

Soweit die gesetzliche Rente geringer ist als diese Mindestbemessungsgrundlage,
wird die Differenz ebenfalls zur Beitragsbemessung herangezogen. Gegenüber dem
für den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente anzuwendenden allgemeinen Beitragssatz
(14,6 Prozent) wird der Differenzbetrag nur mit dem ermäßigten Beitragssatz (14,0
Prozent) verbeitragt.

Die Tatsache, dass infolge einer Fiktion von Mindesteinnahmen von Mitgliedern
Beiträge erhoben werden, obwohl bei ihnen Einnahmen nicht oder nicht in dieser
Höhe vorhanden sind, trägt dem Versicherungsprinzip Rechnung: Auch wer keine
oder nur geringe Einnahmen hat, soll gewisse Beiträge zahlen und nicht kostenlos
krankenversichert sein. Mit dieser Regelung wird ein vertretbarer Ausgleich von
Leistung und Gegenleistung bei freiwilligen Mitgliedern erreicht.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat im Übrigen die entsprechenden
Regelungen der Mindestbeiträge als verfassungsgemäß bestätigt. Eine Änderung
der Rechtslage wurde nicht in Aussicht gestellt.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen, soweit es darum geht, bei Verlassen der Krankenversicherung über die
Konsequenzen hinsichtlich des Krankenversicherungsstatus - auch für
Familienmitglieder - hinzuweisen, und dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales als Material zu überweisen, soweit es darum geht, Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer generell frühzeitig über rentenrechtliche Konsequenzen - auch
hinsichtlich ihres Krankenversicherungsstatus - zu informieren, sie den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit es auch um die Aufklärung durch
landesunmittelbare Krankenkassen geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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