Kraj : Nemecko
Dialóg

Kündigungsschutz - Ersatzlose Streichung von § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

09. 01. 2019, 3:25

Pet 4-18-11-8003-042242 Kündigungsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales -
zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 622 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) ersatzlos zu streichen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die angeführte Norm gegen
geltendes EU-Recht verstoße, weil sie nicht gemäß einer europäischen Richtlinie
angewandt werden könne. Die Vorschrift sei damit nicht mehr anwendbar und müsse
gestrichen werden. Damit könne die Anpassung des deutschen Rechts an das
EU-Recht verdeutlicht und ein Zeichen für die Bekämpfung innergesellschaftlicher
Diskriminierung gesetzt werden.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit ähnlicher
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte eingegangen werden kann.

Die Eingabe wurde zudem als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 12
Mitzeichnern unterstützt und es gingen 15 Diskussionsbeiträge hierzu ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. Januar 2010 (EuGH C-555/07)
entschieden, dass § 622 Abs. 2 S. 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der
Altersdiskriminierung verstoße. Die Vorschrift sieht vor, bei der Berechnung der
Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung die Zeiten der Betriebszugehörigkeit
vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Der EuGH
stellte fest, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthalte, die
auf dem Kriterium des Alters beruhe. Diese Regelung sehe eine weniger günstige
Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor
Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen haben. Sie behandle somit
Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je
nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten seien.

Obwohl die ursprünglichen Ziele dieser Kündigungsregelung im BGB zur
Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gehörten und daher legitim gewesen seien,
sei die Regelung zur Erreichung dieser Ziele nunmehr auf Grundlage des
unionsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung nicht mehr angemessen oder
geeignet, so der EuGH.

In der Folge hieraus darf die Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB wegen eines
Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters
seit der Entscheidung des EuGH nicht mehr angewendet werden. Die
Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme in Aussicht gestellt, die entsprechende
Vorschrift im Zusammenhang mit anderen redaktionellen Änderungen des
Gesetzestextes zeitnah anzupassen bzw. dem Deutschen Bundestag einen
entsprechenden Gesetzänderungsentwurf vorzulegen.

Aus diesem Grund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen,
um sie auf das Anliegen der Petition besonders aufmerksam zu machen.

Begründung (PDF)


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