Künstlersozialversicherung - Befreiung von der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
1.152 Ondersteunend 1.152 in Duitsland

De petitie is afgesloten

1.152 Ondersteunend 1.152 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:13

Pet 3-17-11-8265-040074Künstlersozialversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen.
Begründung
Der Petent möchte weitreichende gesetzliche Ausnahmen erreichen zur Befreiung
von der Leistung der Künstlersozialabgabe für Musikvereine, die ihren eigenen
Nachwuchs ausbilden.
Er führt aus, dass derzeit eine verstärkte Überprüfung von Musikvereinen durch die
Deutsche Rentenversicherung stattfinde. Von der Verpflichtung zur Leistung der
Künstlersozialgabe (KSA) seien insbesondere Musikvereine im ländlichen Raum be-
troffen. Dort könnten keine öffentlichen oder privaten Musikschulen bei der Ausbil-
dung des vereinseigenen Nachwuchses behilflich sein. Diese Vereine erfüllten eine
wichtige gesellschaftliche Aufgabe und trügen maßgeblich zur sozialen Integration
von Kindern und Jugendlichen bei. Die KSA benachteilige daher Vereine, die der
rückläufigen Befassung von Kindern und Jugendlichen mit Musik entgegenwirken.
Musikvereine seien durch die Abgabenbescheide der Künstlersozialkasse (KSK)
großen Problemen ausgesetzt. Ehrenamtlichen Vereinsvorständen sei es überwie-
gend nicht möglich, vorab eine zutreffende Einschätzung über eine Abgabepflicht
des eigenen Vereins abzugeben. Vereine, die einen großen Schwerpunkt auf die
Ausbildung des eigenen Nachwuchses setzen, hätten meist keine ausreichenden
Rücklagen, um die Forderungen der KSK begleichen zu können. Auch spreche die
Bedeutung des Ehrenamtes gegen eine derartige Abgabepflicht. Leider müssten
Vorstandsmitglieder häufig ihre ehrenamtlichen Funktionen aufgeben, um einer per-
sönlichen Haftung zu entgehen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deut-
schen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 1.152 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Weiterhin hat der Petent Unterschriftenlisten mit rund
38.000 Unterschriften eingereicht. Zudem haben den Petitionsausschuss zwei Petiti-

onen mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden Petition
gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass mögli-
cherweise nicht alle vorgetragenen Aspekte dargestellt wurden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung eine öf-
fentliche Beratung des Anliegens durchgeführt, bei der der Petent die Möglichkeit
hatte, sein Anliegen vorzutragen. Weiterhin hat der Petitionsausschuss der Bundes-
regierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen. Die par-
lamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
In der Regel sind Musikvereine und Chöre, deren Vereinszweck das gemeinsame
Musizieren und die Brauchtumspflege sind, nicht abgabepflichtig. Eine Abgabepflicht
entsteht dann, wenn die Musikvereine wie andere Verwerter tätig werden.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und
anderer Gesetze (3. KSVG-Änderungsgesetz) aus dem Jahr 2007 sollte sicherge-
stellt werden, dass alle Unternehmen, die wie professionelle Verwerter handeln, auch
zur Abgabe herangezogen werden. Dies diente vor allem der Abgabengerechtigkeit.
Diejenigen Verwerter, die keine KSA zahlen, sind mitursächlich dafür, dass die übri-
gen Abgabepflichtigen einen höheren Abgabesatz zu zahlen haben.
Nach den Ausführungen der Bundesregierung ist eine Befreiung gemeinnütziger
Vereine von der KSA nicht möglich. Die KSA stellt den Arbeitgeberbeitrag zur Sozial-
versicherung der Künstler und Publizisten dar. Die abgabepflichtigen Musikvereine
tragen über die KSA zur sozialen Sicherung der Musiker bei. Die KSA dient der
Heranziehung derjenigen, die unmittelbar Kontakt zum Künstler haben und deren
Werke oder Leistungen nutzen, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Diese Umlage wird von allen Unternehmen und Einrichtungen erhoben, die am Markt
für Kunst und Publizistik tätig sind. Die Künstlersozialversicherung ist ein wichtiges
Element der deutschen Kultur- und Medienlandschaft und leistet einen unverzichtba-
ren Beitrag zur sozialen Sicherung.
Das Ehrenamt wird in der Künstlersozialversicherung nach der Darstellung der Bun-
desregierung bereits überall dort, wo es mit dem System der Künstlersozialversiche-
rung vereinbar und verfassungsrechtlich ist, besonders privilegiert. Musikvereine
werden nur ausnahmsweise als Orchester und damit als typische abgabepflichtige
Verwerter angesehen. Honorare an „vereinseigene“ Dirigenten und Chorleiter bleiben
abgabefrei. Weiterhin sind Honorare an selbständige Künstler nur dann abgabe-
pflichtig, wenn mindestens vier öffentliche Veranstaltungen jährlich stattfinden. Hier-

bei kann sich eine Veranstaltung auch über ein Wochenende erstrecken. Abgabefrei
bleiben auch Honorare in Höhe der Übungsleiterpauschale, die 2.400 Euro jährlich
betrifft.
Das KSVG wurde vom Bundessozialgericht im Jahr 2008 dahingehend ausgelegt,
dass auch ein Musikverein als abgabepflichtige Ausbildungseinrichtung angesehen
wird, wenn in der Gesamtschau eine weitgehend verselbständigte „institutionalisierte“
Form der Musikausbildung erfolgt. In diesen Fällen treten die Musikvereine in Kon-
kurrenz zu Musikschulen und überschreiten die Grenze vom abgabefreien Musikver-
ein zur abgabepflichtigen Ausbildungseinrichtung, da sie sich am Markt wie Musik-
schulen verhalten.
Um die in der Petition geschilderten Schwierigkeiten der Musikvereine zu beheben,
zutreffend ihre Abgabepflicht einzuschätzen, haben sich das Bundesversicherungs-
amt als Aufsichtsbehörde über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger,
die KSK und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2010
auf eine pauschalierende Verwaltungspraxis verständigt. Vereine mit unter 20 Musik-
schülern werden nicht mehr im Einzelfall auf ihre Abgabepflicht hin überprüft. Wer-
den 21 bis 60 Schüler unterrichtet, besteht Abgabefreiheit nur dann, wenn höchstens
ein Musiklehrer mehr als die Übungsleiterpauschale als Honorar erhält. Bei mehr als
60 Schülern wird im Einzelfall geprüft, ob der Verein nach den Kriterien des Bundes-
sozialgerichtes eine Musikschule betreibt.
Nach Auskunft der Bundesregierung hat sich diese Verwaltungspraxis als Vereinfa-
chung für die Musikvereine bewährt. Zudem hat das BMAS weitere Maßnahmen er-
griffen, um Ehrenamtliche in Musikvereinen von Bürokratie zu entlasten und die Ab-
grenzung zwischen Abgabepflicht und Abgabefreiheit transparenter und leichter ver-
ständlich zu machen. Es wurde ein spezieller Leitfaden für Musikvereine entwickelt,
anhand dessen Ehrenamtliche auf einer Seite einfach und schnell erkennen können,
ob Abgabepflicht als Ausbildungseinrichtung bestehen könnte. Die Abgrenzung zwi-
schen Abgabepflicht und Abgabefreiheit wird transparenter und leichter verständlich.
Ehrenamtliche werden damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Bei Zweifelsfragen
können sich die Verantwortlichen an die KSK wenden, die für den jeweiligen Einzel-
fall verbindlich Auskunft erteilt. Die Deutsche Rentenversicherung und die KSK ha-
ben auch erklärt, dass sie künftig ihre Mitarbeiter noch besser zur besonderen Situa-
tionen der Musikvereine schulen werden. Zudem wird das BMAS künftig jährlich ei-
nen „runden Tisch“ einberufen. Dort sollen alle Probleme erörtert werden, die sich im
Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabepflicht von Musikvereinen ergeben. Die

Gespräche zwischen der KSK und der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände
zur Vorbereitung einer Ausgleichsvereinigung wurden weitergeführt. Ziel ist es, eine
derartige Ausgleichsvereinigung zu gründen, die Musikvereine, die Mitglieder der
Ausgleichsvereinigung sind, von bürokratischem Aufwand entlasten sollen.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es von großer Bedeutung ist, dass eine
sachgerechte Abgrenzung von ehrenamtlichen Musikvereinen zu Musikschulen er-
folgt. Er empfiehlt, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen.Begründung (pdf)


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