Künstlersozialversicherung - Keine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung für Verwerter künstlerischer Leistungen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Ondersteunend 15 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

15 Ondersteunend 15 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 12:59

Pet 3-18-11-8265-030530

Künstlersozialversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte die Abschaffung der Künstlersozialabgabe für Verwerter
künstlerischer Leistungen erreichen.
Er führt aus, dass hierdurch Bürokratie abgebaut werde. Unternehmen würden von
arbeitsaufwendigen Pflichten befreit. Auch wären Prüfungen der Unternehmen nicht
mehr erforderlich. Die Abgabe nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
werde nicht für abhängig Beschäftigte erhoben, sondern für selbständig publizistisch
oder künstlerisch tätige Vertragspartner der Verwerter einer publizistischen und
künstlerischen Leistung. Es solle den betroffenen Künstlern bzw. Publizisten
stattdessen unbenommen bleiben, den jeweiligen Verwertern die für sie
erforderlichen Versicherungsbeiträge anteilig in Rechnung zu stellen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 15 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Künstlersozialversicherung als Eckpfeiler der deutschen Kultur- und
Medienlandschaft leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur sozialen Sicherung in
einem Bereich, der von den klassischen Sozialversicherungssystemen nicht erfasst
wird. Selbständige Künstler und Publizisten werden in den Schutz der gesetzlichen
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen, wenn die Voraussetzungen
hierfür erfüllt werden. Vor Einführung des KSVG hatten selbständige Künstler und

Publizisten vielfach keine soziale Absicherung. Seit 1983 werden sie als
Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen.
Die Finanzierung der Künstlersozialversicherung ist der Sozialversicherung der
abhängig Beschäftigten nachgebildet. Die versicherten Künstler und Publizisten
haben wie Arbeitnehmer nur den halben gesetzlichen Beitrag zu zahlen. Der
sogenannte Arbeitgeberanteil wird über einen Bundeszuschuss und die
Künstlersozialabgabe der sogenannten Verwerter aufgebracht. Bei den Verwertern
handelt es sich um die Auftraggeber künstlerischer Leistungen. Der abgabepflichtige
Unternehmer muss der Künstlersozialkasse einmal im Jahr sämtliche Entgelte
melden, die er für künstlerische oder publizistische Leistungen bezahlt hat.
Selbständige Künstler und Publizisten sind nach den Ausführungen der
Bundesregierung auf die Mitwirkung von Verwertern angewiesen, damit ihre Werke
oder Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Bei den
Verwertern handelt es sich z. B. um Verlage, Theater, Galerien und Unternehmen,
die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr Unternehmen betreiben.
Es handelt sich daher um ein besonderes Verhältnis zwischen Künstlern und
Verwertern, wodurch die Gruppe der selbständigen Künstler und Publizisten sich von
anderen Selbständigen unterscheidet.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE, Beschluss vom
8. April 1987, Az. 2 BvR 909/82, dazu festgestellt, dass dieses Verhältnis einen
spezifischen Charakter habe, der über ein bloßes wechselseitiges
Aufeinanderangewiesensein, wie es etwa zwischen Produzenten und dem Handel
oder Erzeugern und Verbrauchern besteht, hinausgehe. Dieses Verhältnis „hat
gewisse symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar,
aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der
– […] – selbständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber
für ihre Arbeitnehmer.“
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung kann nur aufgrund seiner breiten
Bemessungsgrundlage auf niedrigem Niveau festgelegt werden. Die konsequente
Erhebung der Künstlersozialabgabe trägt dazu bei, die Künstlersozialversicherung im
Interesse einer aktiven Kunst- und Kulturszene auch für die Zukunft zu sichern. Sie
fällt daher auf alle Honorare an selbständige Künstler und Publizisten an. Hierbei ist
nicht relevant, ob diese in der Künstlersozialversicherung selbst versichert sind. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. April 1987 dies als
begründet angesehen.

Der Petitionsausschuss hält die Künstlersozialabgabe für sachgerecht und
unterstützt das Anliegen, diese abzuschaffen, nicht. Er empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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