Región: Alemania

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Abschaffung der 3-Monats-Frist nach Sonderkündigung

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
153 Apoyo 153 En. Alemania

No se aceptó la petición.

153 Apoyo 153 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:14

Pet 1-17-09-9028-056334Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe soll die in § 46 Abs. 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz geregelte
Drei-Monats-Frist zur Sonderkündigung wegen eines Wohnungswechsels
abgeschafft werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass diese Frist
finanziell zu Lasten des Kunden gehe, wenn nach dessen Umzug die weitere
Leistung durch den Anbieter nicht an dem neuen Wohnort erbracht werden könne.
Die Pflicht des Kunden, das Entgelt für eine nicht weiter erbrachte Leistung für einen
Zeitraum von drei Monaten nach dem sondergekündigten Zeitpunkt zu zahlen,
benachteilige die Verbraucher. Für diesen Zeitraum müssten sie ein doppeltes
Entgelt entrichten, um eine durchgängige Versorgung beim Wohnungsumzug zu
gewährleisten. Ferner würde eine Rufnummerportierung zu einem neuen Anbieter
erschwert, da sich die Mitnahme der Rufnummer durch diese Frist verzögere.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 153 Mitzeichnungen und 9 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die mit dem Gesetz zur Änderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen im Mai 2012 eingeführte Fassung des
§ 46 Abs. 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) eine spezialgesetzliche
Sonderkündigungsregelung enthält, die den allgemeinen Kündigungsmöglichkeiten
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgeht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 –
III ZR 57/10) trägt der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung
einer Dienstleistung schließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer
Veränderung seiner eigenen persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.
Die mit der Petition geforderte Abschaffung des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG hätte somit
den Rückfall auf die generellen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur
Folge, die eine Sonderkündigung lediglich in seltenen Ausnahmefällen ermöglichen.
Darüber hinaus hebt der Ausschuss hervor, dass nach seiner Auffassung eine
gesetzliche Verkürzung der Drei-Monats-Frist in Anbetracht eines angemessenen
Interessenausgleichs zwischen Kunden und Telekommunikationsdiensteanbietern
ebenfalls nicht sachgerecht erscheint. Er weist insbesondere daraufhin hin, dass es
gerade der Zweck der Vorschrift ist, einerseits dem Verbraucher die Durchsetzung
seiner Ansprüche gegenüber dem Anbieter zu erleichtern, andererseits aber auch
nicht nur den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu stärken, sondern auch die
Verlagerung des allgemeinen Lebensrisikos des Kunden auf die Anbieter
abzuschwächen. Der Umzug eines Verbrauchers liegt in dessen Risikobereich und
nicht in dem des Diensteanbieters, der auf die vertragsgemäße Fortführung des
Vertragsverhältnisses vertrauen darf. Der Ausschuss verweist diesbezüglich auf die
Begründung zum Gesetzentwurf (Drs. 17/5707, S. 70), die unter www.bundestag.de
aufgerufen und eingesehen werden kann. Dabei sei durch den Ausschuss
angemerkt, dass sich der Gesetzgeber bewusst für eine nur dreimonatige Frist
aussprach, während Interessenverbände aus den oben genannten Gründen eine
längere Frist zur Sonderkündigung forderten.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass kürzere Kündigungsfristen
aufgrund der Privatautonomie zwischen Anbieter und Verbraucher von der
Fristenregelung unberührt bleiben.
Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass die Rufnummermitnahme bei einem
Wechsel des Anbieters in § 46 Abs. 3 und Abs. 4 TKG geregelt ist. Danach müssen
die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze in ihren Netzen sowie die
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unter den dort

normierten Voraussetzungen sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer
unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, beibehalten
können. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat innerhalb eines
Kalendertages zu erfolgen.
Nach umfassener Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag sich der
Petitionsausschuss im Ergebnis nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der
Petition auszusprechen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.