Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Änderung der Geschwindigkeitsangaben von Datenübertragungsraten der Telekommunikationsanbieter

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
97 Ondersteunend 97 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

97 Ondersteunend 97 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:07

Pet 1-18-09-9028-012209

Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Angebote der Telekommunikationsanbieter
bezüglich der Geschwindigkeitsangaben zur Datenübertragungsrate nur noch in der
Maßeinheit Byte/s angegeben werden dürfen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Datenübertragungsraten, wie etwa bei Geschwindigkeitsangaben für
Internetzugänge oder auch Lese- und Schreibgeschwindigkeiten von Festplatten,
gegenüber den (privaten) Endverbrauchern nicht mehr in der Einheit bit/s angegeben
werden sollten. Insbesondere dürfe mit solchen Geschwindigkeitsangaben nicht
mehr geworben werden. Stattdessen sei die Maßeinheit Byte/s zu verwenden.
Hintergrund dieser Forderung sei, dass Angaben von Datenübertragungsraten z. B.
in Mbit/s statt in MByte/s bei der Kommunikation mit (privaten) Endkunden, etwa von
Internetprovidern, keinen nachvollziehbaren Zweck erfüllten und einzig dazu dienten,
bei gutgläubigen oder mit technischen Maßeinheiten nicht vertrauten Kunden durch
eine nominell höhere Zahlenangabe (z. B. 16 Mbit/s statt 2 MByte/s) bezüglich der
tatsächlichen Geschwindigkeit falsche Annahmen hervorzurufen. Demgegenüber
würde eine Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit von Daten, die auf denselben
Maßeinheiten (Byte, MB, GB etc.) basiere, in denen auch der Speicherplatzbedarf
dieser Daten gemessen werde, für die Endkunden in der Regel zu einer
realistischeren Einschätzung ihres Nutzens aus einem entsprechenden Vertrag
führen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 97 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist hinsichtlich der Definitionen zunächst darauf hin, dass
in der elektronischen Datenverarbeitung die kleinstmögliche Speichereinheit als Bit
bezeichnet wird. Das Byte stellt eine Maßeinheit für eine Datenmenge von 8 Bit dar.
Die offizielle ISO-konforme Bezeichnung lautet Oktett: 1 Oktett = 1 Byte = 8 bit.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass das Byte die Standardeinheit zur
Kennzeichnung von Speicherkapazitäten oder Datenmengen, wie z. B. Dateigrößen,
die Kapazität von permanenten Speichermedien (u. a. Festplattenlaufwerke, CDs,
DVDs, Blu-ray-Discs, Disketten, USB-Massenspeichergeräte) sowie von flüchtigen
Speichern (z. B. Arbeitsspeicher) ist. Im Gegensatz dazu werden Übertragungsraten,
wie z. B. die maximale Geschwindigkeit eines Internetanschlusses, üblicherweise auf
der Basis von Bits angegeben.
In diesem Zusammenhang merkt der Ausschuss an, dass der Bundesregierung
keine Angaben von Datenübertragungsgeschwindigkeiten bei
Internetzugangsdiensten bekannt sind, in denen die Bezeichnung „Byte“ verwendet
wird. Eine aufgrund der Petition vorgenommene Recherche des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie ergab, dass zufällig ausgewählte Anbieter (insgesamt 10)
alle bei den Angaben zur Bandbreite die Maßeinheit „Bit“ (in der Ausgestaltung „kBit“,
„kbit“, „Mbit“ oder „MBit“) verwendet haben.
Nach Auffassung des Ausschusses liegen mithin keine Angaben vor, die verständige
Verbraucherinnen und Verbraucher überfordern würden oder zu Missverständnissen
führen können.
Angesichts der international allgemein anerkannten Definition zur Messung und
Angabe der Datenübertragungsrate (auch Datentransferrate, Datenrate oder
umgangssprachlich Übertragungsgeschwindigkeit oder
Verbindungsgeschwindigkeit) in Bit pro Sekunde (= bit/s) vermag der

Petitionsausschuss daher insoweit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
festzustellen.
Im Hinblick auf das grundsätzlich vom Petitionsausschuss unterstützte Anliegen der
Petition, ein höheres Maß an Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher
zu erreichen, begrüßt der Ausschuss jedoch, dass die Bundesregierung beabsichtigt,
den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf den Grundlagen einer
Rechtsverordnung nach § 45n Telekommunikationsgesetz zu ermöglichen, die
vertraglich zugesagten Leistungen durch Messungen zu überprüfen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss bezüglich der konkreten
Forderung, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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