Region: Tyskland

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Ahndung von unberechtigter Einbehaltung von Prepaid-Guthaben

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
304 Støttende 304 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

304 Støttende 304 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.13

Pet 1-17-09-9028-053755Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Mobilfunkfirmen für jeden Versuch,
Guthaben von Kunden mit Prepaid-Tarifen verfallen zu lassen, mit einer Geldbuße
von mindestens 100.000 Euro belegt werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Mobilfunkfirmen immer wieder Kundenguthaben bei Prepaid-Karten für ungültig
erklären würden, wenn der Kunde seine Prepaid-Karte nicht wenigstens einmal im
Jahr mit einem neuen Guthaben auflade, selbst wenn noch genügend Geld auf dem
Konto vorhanden sei. Trotz entsprechender Gerichtsurteile würden die
Mobilfunkanbieter dies immer noch versuchen. Insbesondere einkommensschwache
Personen, Senioren und Jugendliche müssten über die rechtliche Lage informiert
werden. Es müsse durch die Verhängung empfindlicher Strafen dafür gesorgt
werden, dass sich die entsprechenden Unternehmen fair und legal verhalten. So
könne verhindert werden, dass die Unternehmen sich illegal an ihren Kunden
bereichern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 304 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage macht der Petitionsausschuss
zunächst darauf aufmerksam, dass die vertraglich vereinbarten Bestimmungen, zu
denen auch die einer zivilrechtlichen Überprüfung eröffneten
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) zählen, bei den sogenannten Prepaid-
Karten nicht Regelungsgegenstand des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind
und daher auch nicht der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen oder einer von ihr speziell eingerichteten
Organisationseinheit unterliegen.
Die Verwender einer Prepaid-Karte bezahlen im Voraus eine von ihnen frei
bestimmbare oder durch vertragliche Vereinbarungen vorher festgelegte Summe, um
dieses Guthaben durch Sprachtelefonie, SMS-, MMS- oder Datendienste zu nutzen.
Nach § 45f TKG, der den Vorgaben der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie
2002/22/EG) entspricht, müssen Teilnehmer lediglich die Möglichkeit haben, auf
Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten.
Daher ist die bloße Bereitstellung entsprechender Vorleistungsprodukte, wie Prepaid-
Karten im Mobilfunk beziehungsweise Calling-Karten im Festnetz, ausreichend, um
die Voraussetzungen der Norm zu erfüllen. Etwaige Bußgeldvorschriften enthalten
weder die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften noch die europarechtlichen
Vorgaben.
Der ergänzenden Aufnahme einer bußgeldbewehrten Ordnungsvorschrift im
Telekommunikationsgesetz bedarf es aus Sicht des Petitionsausschusses jedoch
nicht. Es gibt ausreichende zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten. Der Ausschuss
betont in diesem Zusammenhang, dass eine in den AGB der Mobilfunkanbieter
enthaltene Klausel, wonach ein Prepaid-Guthaben, dessen Übertragung auf das
Guthabenkonto mehr als ein Jahr zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine
weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird, nach geltendem Recht unwirksam
ist (siehe hierzu Oberlandesgericht München, Urteil vom 22. Juni 2006,
29 U 2294/06). Betroffenen Kunden ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten eröffnet. Im Wege der Individualklage kann die Unwirksamkeit einer
solchen Verfallklausel vom Betroffenen geltend gemacht und das einbehaltene
Guthaben zurückgefordert werden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass gemäß
§ 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) generell solche

Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Kunden eines
Mobilfunkanbieters entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Die mit der Petition beanstandeten Verfallklauseln in Prepaid-
Verträgen greifen unangemessen in das vertragliche Äquivalenzverhältnis von
Leistung und Gegenleistung ein, weil der Kunde vorausbezahlte Leistungen nur im
Rahmen der in der Klausel festgelegten zeitlichen Grenze in Anspruch nehmen kann.
Der Sache nach würde eine solche Klausel im Grunde eine
Mindestumsatzverpflichtung darstellen, die allerdings nicht als solche ausgewiesen
wurde und somit dem Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz BGB zuwiderläuft.
Dies wird von der Rechtsprechung bestätigt, wodurch die Rechte von Handynutzern
mit Prepaid-Tarifen gestärkt werden. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage sind
die Mobilfunkanbieter nunmehr verpflichtet, etwaige bestehende Verfallklauseln zu
Gunsten der Kunden zu ändern und einbehaltene Guthaben wieder auszuzahlen.
Darüber hinaus macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass neben der
Individualklage das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) die Möglichkeit der
Verbandsklage eröffnet. Gemäß § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden, wer in AGB Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis
309 BGB unwirksam sind. Die nach den §§ 3, 4 UKlaG anspruchsberechtigten
Stellen, zu denen insbesondere Verbraucherschutzverbände gehören, können
gegenüber den jeweiligen Telekommunikationsunternehmen Ansprüche nach
§ 1 UKlaG geltend machen. Damit steht den betroffenen Kunden zusätzlich ein
außervertraglicher Gefahrenabwehranspruch zu.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses besteht mithin kein Bedürfnis für die
Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes oder einer bußgeldbewehrten
Ordnungsvorschrift in den telekommunikationsrechtlichen Regelungen. Dem würde
zudem die „Ultima Ratio“-Funktion des Strafrechts entgegenstehen, dessen Aufgabe
es ist, sozial schlechterdings unerträgliches Verhalten zu sanktionieren, nicht
dagegen vertragswidriges Verhalten, wie es im Falle der Verfallklauseln vorliegen
dürfte.
Der Gesetzgeber hat den Schutz vor unwirksamen AGB beziehungsweise vor
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken umfassend privatrechtlich geregelt und
entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt. Vertragswidriges
beziehungsweise treuwidriges Verhalten der Mobilfunkanbieter kann sowohl im
Wege der Individual- als auch der Verbandsklage vor den zuständigen Gerichten
geltend gemacht und die Rückzahlung von Guthaben gefordert werden.

Im Ergebnis vermag der Petitionsausschuss somit keinen parlamentarischen
Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für
sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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