Περιοχή: Γερμανία

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Ansage bei Anrufen in andere Netze

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
272 Υποστηρικτικό 272 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

272 Υποστηρικτικό 272 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:14 μ.μ.

Pet 1-17-09-9028-046530Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition sollen Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden, per Ansage
mitzuteilen, wenn das Anbieternetz verlassen wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, bei Verlassen des
eigenen Anbieternetzes würden erhöhte Kosten entstehen. Durch die zahlreichen
Anbieter sei nicht mehr ersichtlich, zu welchem Anbieter die jeweilige Rufnummer
gehöre. Im Hinblick hierauf könne man unversehens in eine Kostenfalle treten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 272 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass grundsätzlich alle Verbindungen
kostenpflichtig sind. Eine Ausnahme hierzu bilden nur Verbindungen zu entgeltfreien
Telefondiensten, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren
Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass eine entsprechende Auskunft durch die
jeweiligen Netzbetreiber von Mobilfunk oder Festnetz vor dem Zustandekommen der

Verbindung mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Die Feststellung, ob
der angerufene Teilnehmer dem eigenen Netz zugeordnet werden kann oder einem
Netz eines anderen Netzbetreibers zuzuordnen ist, muss nicht zwangsläufig
unmittelbar beim Gesprächsaufbau erfolgen, sondern kann auch nachträglich bei der
Auswertung der Rechnungslegungsdaten erfolgen. Im Übrigen geht der Ausschuss
davon aus, dass die Mehrheit der Teilnehmer einen schnellen Verbindungsaufbau
wünscht, d. h. durch Ansagen verzögerte Telefonate würden wiederum zu
erheblichen Beschwerdezahlen führen.
Abschließend macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass zu einzelnen
Rufnummerngassen zudem bereits durch §§ 66a bis 66c Telekommunikationsgesetz
(TKG) gesetzlich vorgeschriebene Preisangabe-, Preisansage- und
Preisanzeigeverpflichtungen bestehen. Bei Rufnummern für Premium-Dienste ist
durch § 66d TKG außerdem eine Preishöchstgrenze festgelegt, so dass eine
Kostenfalle - wie sie in der Begründung der Petition gemutmaßt wird -
ausgeschlossen werden kann.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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