Region: Tyskland

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Festlegung eines monatlichen Limits für digitale kostenpflichtige Zusatzkäufe durch Minderjährige

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
102 Stödjande 102 i Tyskland

Petitionen har nekats

102 Stödjande 102 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-02-26 03:25

Pet 4-18-07-407-014022

Zivilrecht im Internet
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass jegliche in Deutschland für Minderjährige
angebotenen Spiele, die die Möglichkeit von kostenpflichtigen Zusatzinhalten anbieten
(sog. In-App-Käufe), als Voreinstellung mit einem monatlichen Limit von 50,00 Euro
für Einkäufe versehen werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, entgeltliche Zusatzkäufe
innerhalb kostenlos angebotener Programme (insb. Apps für Mobilgeräte) könnten zu
erheblichen Verbindlichkeiten führen, da minderjährige Nutzer oft nicht in der Lage
seien, die finanziellen Folgen solcher In-App-Käufe richtig einzuschätzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 102 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr sind die Verbraucherinnen und
Verbraucher in besonderer Weise durch die Vorschriften über die Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr geschützt.

Zum elektronischen Geschäftsverkehr gehört nicht nur der erstmalige Erwerb eines
elektronischen Programms (App), sondern auch der im Programmverlauf folgende,
entgeltliche Zuerwerb weiterer Funktionen (sog. In-App-Käufe). Hierbei ist
unerheblich, ob der Vertrag über eine zentral angebotene Plattform (sog. Stores) oder
innerhalb des erworbenen Programms geschlossen wird.
Auch bei In-App-Käufen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß
§ 312j Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unmittelbar, bevor der
Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise
bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Zu den Pflichtinformationen gehören
unter anderem die wesentlichen Merkmale der bestellten Ware oder Dienstleistung
sowie der Preis. Hierdurch ist sichergestellt, dass dem Verbraucher unmittelbar vor der
Bestellung nochmals vor Augen geführt wird, welches Programm bzw. welche
Zusatzleistung erworben wird.
Zudem kommt ein kostenpflichtiger Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen
Geschäftsverkehr nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung
ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Bestellungen auf
Onlineplattformen im Internet, die über Schaltflächen erfolgen, ist hierzu erforderlich,
dass die Bestellschaltfläche (z.B. ein Button) gut lesbar mit den Wörtern
„zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung, wie
zum Beispiel „kaufen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag“ schließen, beschriftet ist,
§ 312g Abs. 3 und 4 BGB. Durch diese einfache und klare Regelung kann der
Verbraucher deutlich erkennen, ob und wann er sich im Internet verbindlich zu einer
Zahlung verpflichtet.
Dem Verbraucher steht auch bei Fernabsatzverträgen über nicht auf einem
Datenträger befindliche Inhalte – also beispielsweise bei aus dem Internet
heruntergeladenen Daten wie kostenpflichtigen (Zusatz-)Programmen – grundsätzlich
ein vierzehntägiges Widerrufsrecht nach den §312g Abs. 1 in Verbindung mit § 355
BGB zu. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit
der Ausführung des Vertrags begonnen hat und der Verbraucher seine Kenntnis davon
bestätigt hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Absatz 5 BGB). Dies
ist bei typischen In-App-Käufen der Fall, wenn der Verbraucher hierüber
ordnungsgemäß informiert wird und in Kenntnis dieser Rechtsfolgen gleichwohl die
sofortige Bereitstellung des Programmes oder des Programmzusatzes wünscht und
daraufhin der Download beginnt.

In Fällen minderjähriger Nutzer elektronischer Angebote besteht gleichwohl kein
Regelungsbedarf, da ergänzend zu den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen
ein umfassender Schutz des Minderjährigen vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen
seines Handelns durch die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
gewährleistet wird.
Auch im Falle des elektronischen Vertragsschlusses über digitale Inhalte kommt der
Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, wobei die Annahme durch das
Betätigen der entsprechend gekennzeichneten Schaltfläche erfolgt. Somit ist
grundsätzlich derjenige Vertragspartner, der diese Schaltfläche betätigt hat – und nicht
etwa der Besitzer des Mobilgerätes oder der Vertragspartner des Mobilfunkbetreibers.
Ein Minderjähriger kann entgeltliche Verträge, wie etwa In-App-Käufe, nur
eingeschränkt schließen. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
Minderjährige im Alter zwischen sieben und achtzehn Jahren nur beschränkt
geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass ein Minderjähriger zu einer Willenserklärung,
durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters bedarf.
Aus einem Vertrag, der einen Minderjährigen auch zur Zahlung eines Entgelts
verpflichtet, erlangt dieser nicht nur einen rechtlichen Vorteil. Folglich kann er einen
solchen Vertrag nur dann wirksam abschließen, wenn seine gesetzlichen Vertreter, im
Regelfall sind dies die Eltern, dem Vertrag vor Vertragsschluss zugestimmt haben.
Dabei muss die Einwilligung insoweit konkretisiert sein, als dass sie sich auf einen
bestimmten Vertrag und einen bestimmten Vertragspartner bezieht. Das
Einverständnis mit der Nutzung des (meist kostenfreien) Grundprogrammes stellt
damit im Normalfall nicht auch eine Einwilligung in spätere In-App-Käufe dar.
Fehlt es an einer Einwilligung, ist der Vertrag solange schwebend unwirksam, bis er
entweder nachträglich von dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen genehmigt
und dadurch voll wirksam wird oder bis diese Genehmigung verweigert und der Vertrag
damit endgültig unwirksam wird. Wird die Genehmigung verweigert, besteht eine
Zahlungspflicht für von minderjährigen Nutzern ohne die Einwilligung der gesetzlichen
Vertreter abgeschlossene In-App-Käufe daher bereits nach der geltenden Rechtslage
nicht.
Gesetzlicher Handlungsbedarf besteht somit nicht.
Ergänzend weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Nationale Verbraucherschutzbehörden des europäischen Consumer Protection
Cooperation Netzwerks (CPC-Netzwerk), zu dem auch das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz gehört, haben im vergangenen Jahr zusammen mit
der Europäischen Kommission in Verhandlungen mit Google und Apple die Abgabe
von Selbstverpflichtungserklärungen der Unternehmen zu In-App-Käufen erreicht.
Die Erklärungen der Unternehmen enthalten unter anderem die Verpflichtung, die
Voreinstellungen für die Passworteingabe auf den mobilen Endgeräten zugunsten der
Verbraucher zu ändern. Konkret bedeutet dies, dass die Nutzer sich nun entscheiden
können, ob sie vor jedem Einkauf nach dem Passwort gefragt werden möchten.
Außerdem haben sich Google und Apple verpflichtet, die App-Anbieter explizit auf die
bestehenden europäischen Regelungen zum Verbot direkter Kaufaufforderungen an
Kinder hinzuweisen. Auch zunächst kostenlose Apps, die mit In-App-Käufen
verbunden sind, werden nicht mehr irreführend als "kostenlos" oder "gratis"
bezeichnet. Darüber hinaus wurde von den Unternehmen eine gesonderte
Beschwerde-Emailadresse speziell für Verbraucherschutzbehörden und
-organisationen eingerichtet, über die diese Beschwerden weiterleiten können.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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