Reģions: Vācija

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Kein Verfall von zusätzlich gebuchten Datenvolumen bei Mobilfunk und LTE Verträgen nach dem Abrechnungszeitraum

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
233 Atbalstošs 233 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

12.03.2016 03:24

Pet 1-18-09-9028-021471

Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass zusätzlich gebuchte Datenvolumina bei
Mobilfunk und LTE-Verträgen nach dem Abrechnungszeitraum nicht verfallen dürfen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gerade im
ländlichen Bereich eine Versorgung mit „schnellem“ Internet häufig nur über das
Mobilfunknetz bzw. LTE möglich sei. In Mobilfunk- und LTE-Verträgen sei es gängige
Praxis, Verträge mit einer sogenannten Flatrate im Datenvolumen zu begrenzen (je
nach Vertrag z. B. 5 Gigabyte [GB], 10 GB oder höher). Bei Überschreitung dieses
Datenvolumens werde die Geschwindigkeit des Anschlusses teils erheblich reduziert.
Als Ausweg stehe einem die zusätzliche Buchung von Datenvolumina offen. Mache
man von dieser Option Gebrauch, schaffe man es jedoch zum Teil nicht, das
zusätzliche Datenvolumen zu verbrauchen. Bei Beginn einer neuen
Abrechnungsperiode werde der Vertrag automatisch zurück auf null gesetzt und das
kurz zuvor gebuchte Datenvolumen sei verfallen. Abgesehen davon, dass ein
LTE-Vertrag häufig zum Teil teurer sei als ein vergleichbarer DSL-Vertrag und es
gerade im ländlichen Bereich zum Teil keine Alternativen gebe, stelle dies eine
zusätzliche Benachteiligung und einen Standortnachteil für Firmen und Gewerbe dar.
Bei Prepaid-Handys sei vor einigen Jahren untersagt worden, dass bezahlte Guthaben
verfallen dürfen. Ein ähnliches Vorgehen sollte auch bei den sogenannten Flatrate-
Verträgen ins Auge gefasst werden. Zusätzlich gebuchte Datenvolumina dürften nicht
mit Beginn der nächsten Abrechnungsperiode verfallen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 233 Mitzeichnungen und 18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass im Hinblick auf die Ausgestaltung
von vertraglichen Vereinbarungen – so auch bezüglich des Umfangs von zusätzlichen
Datenvolumina im Bereich des Mobilfunks – die Möglichkeit der zivilgerichtlichen
Kontrolle eröffnet ist.
So hat das Oberlandesgericht (OLG) München im Jahr 2006 beispielsweise
entschieden, dass vertragliche Nebenabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
dass bereits gezahlte Entgelte bei Prepaid-Mobilfunkverträgen verfallen und dem
Verbraucher bei Beendigung des Vertrages nicht zu erstatten seien, unzulässig sind
(OLG München, Az. 29 U 2294/06).
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass durch die Vielzahl von zur Verfügung
stehenden Vertragsangeboten von insgesamt drei Mobilfunknetzbetreibern und eine
erhebliche Anzahl von Anbietern eigener Tarifangebote innerhalb der bestehenden
Mobilfunknetze ein ausreichender Wettbewerb besteht.
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass den Verbraucherinnen
und Verbrauchern stets die Möglichkeit eröffnet ist, ihre Bedürfnisse und Wünsche in
Bezug auf die vertraglichen Ausgestaltungen mit den am Markt angebotenen
Produkten zu vergleichen und dann das jeweils geeignetste Angebot auszuwählen.
Dazu zählen neben der Vertragslaufzeit, den gebotenen Leistungen (Flatrate-Tarife für
Sprachtelefonie in nationale oder internationale Netze) oder den zum Teil
eingebundenen Endgeräten auch eine Auswahl über die Höhe der Datenvolumina zu
Beginn eines Abrechnungszeitraums sowie die Möglichkeiten, weitere Datenvolumina
bei Erreichen der vereinbarten Grenze zu erwerben.
Dass die Anbieter hier jeweils nur die Erweiterung des Datenvolumens innerhalb des
Abrechnungszeitraumes ermöglichen, hält der Ausschuss hierbei für vertretbar,
solange eine Abstufung der Datenvolumina für die Verbraucherinnen und Verbraucher

möglich ist, die eine Belastung über Gebühr vermeidet. Nach den der Bundesregierung
vorliegenden Erkenntnissen bestehen solche Angebote auch in ausreichender Anzahl.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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