Regija: Njemačka

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Kostenlose Rufnummern-Annahme-Sperre

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
307 307 u Njemačka

Peticija je odbijena.

307 307 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:52

Pet 1-17-09-9028-036890Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass jeder Telefon-, Internettelefonie- und
Handy/Mobil-Anbieter eine Rufnummern-Annahme-Sperre kostenlos zur Verfügung
stellen muss.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein
andauernder Telefonterror durch sogenannte „Service-Center“ im In- und Ausland
erfolge. Bei einigen Anbietern sei ein Wechsel der Telefonnummer nicht möglich
oder kostenpflichtig. Zudem sei eine Beseitigung der Belästigung ohne
Nummernwechsel wünschenswert, weil auch ein Nummernwechsel mit zusätzlichem
Aufwand verbunden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dazu liegen 307 Mitzeichnungen und 52 Diskussionsbeiträge vor. Der
Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen
Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass, soweit die von der Petition
angesprochenen Anrufe unter die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen, die Bundesnetzagentur für

Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)
zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit befugt ist und nach Kenntniserlangung
solcher unzumutbarer Belästigungen Bußgelder gegen die Verantwortlichen
verhängen kann. Dazu hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite spezielle
Meldevordrucke bereitgestellt (www.bundesnetzagentur.de; Stichwort:
Verbraucher; Unterpunkt: Rufnummernmissbrauch).
Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass Anrufe in der von der Petition
geschilderten Art mit dem unterbreiteten Vorschlag auch nicht zu verhindern wären,
wenn Rufnummern verwendet werden, die noch nicht gesperrt sind oder von
Anschlüssen erfolgen, von denen Rufnummern nicht, nicht vollständig oder unrichtig
übermittelt werden. Durch die Regelung des § 102 Telekommunikationsgesetz
(TKG), wonach der Anrufer das Recht hat, die Rufnummernanzeige zu unterdrücken,
wird die Vorgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) umgesetzt.
Eine Änderung dieser Bestimmung ist deshalb bereits aus europarechtlichen
Gründen nicht möglich. Die Option, seine Rufnummer nicht preiszugeben, steht im
Übrigen u. a. im Kontext mit dem Recht jedes Teilnehmers,selbst zu bestimmen, ob
seine Rufnummer in ein öffentliches Telefonverzeichnis aufgenommen wird oder ob
er an dem Telefonauskunftsverfahren teilnimmt. Das Recht auf Anonymität und die
Entscheidungsbefugnis über die Verwendung personenbezogener Daten
entsprechen insoweit datenschutzrechtlichen Grundsätzen.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für die mit der Petition begehrte Gesetzesänderung
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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