Regione: Germania

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Mobilfunk-Prepaid-Verträge auch für die Nutzung des LTE-Netzes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
87 Supporto 87 in Germania

La petizione è stata respinta

87 Supporto 87 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:09

Pet 1-17-09-9028-055257

Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Mobilfunkanbieter auch für Prepaid-
Karten die Nutzung des LTE-Netzes anbieten.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Prepaid-
Tarife in der Europäischen Union schon seit Jahren auch zur LTE-Nutzung
berechtigen würden. Prepaid-Karten-Nutzer in Deutschland müssten per Vorkasse
den vertraglich vereinbarten Tarif zahlen, ohne das LTE-Netz nutzen zu dürfen. Sie
würden so wie Kunden zweiter Klasse behandelt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 87 Mitzeichnungen und sieben Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat er gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages
eingeholt, dem der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD „Moderne
Netze für ein modernes Land - Schnelles Internet für alle“ (Drucksache 18/1973) zur
Beratung vorlag.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass gemäß § 45f Telekommunikationsgesetz (TKG) Teilnehmer die
Möglichkeit haben müssen, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen
Telekommunikationsnetz zu erhalten und öffentlich zugängliche Telefondienste in
Anspruch nehmen zu können. Diese Vorschrift entspricht den Vorgaben der
Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG), wonach die Mitgliedstaaten
sicherstellen sollen, dass Unternehmen, die zum Universaldienst verpflichtet sind,
Einrichtungen und Dienste bereitstellen, um dem Teilnehmer die Überwachung und
Steuerung seiner Ausgaben zu ermöglichen. Dem trägt § 45f TKG Rechnung, indem
Teilnehmern die Möglichkeit eröffnet wurde, Produkte im Voraus zu bezahlen und so
das Risiko einer überhöhten Telekommunikationsrechnung zu vermeiden. Der
Teilnehmer muss also ein Telekommunikationskontingent erwerben, welches er dann
entweder „abtelefonieren“ kann oder welches ihm aufgrund eines festen Betrages ein
unbegrenztes Telefonieren ermöglicht.
Insbesondere Prepaid-Karten im Mobilfunk beziehungsweise Calling-Karten im
Festnetz stellen entsprechende Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis dar. Die
Bereitstellung dieser Produkte ist auch ausreichend, um die Voraussetzungen der
Norm zu erfüllen. Es ist jeweils lediglich ein Vorleistungsprodukt im Bereich des
Festnetzes und des Mobilfunks anzubieten. Eine darüber hinausgehende
Verpflichtung enthalten die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften und
europäischen Vorgaben hingegen nicht.
Die Ausgestaltung der einzelnen Produkte obliegt allein den jeweiligen
Mobilfunkanbietern. Der Petitionsausschuss betont in diesem Zusammenhang, dass
eine gesetzlich geregelte Vorfestlegung von Übertragungsstandards bei
Mobilfunkanbindungen auch einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der
Telekommunikationsdienstleister darstellen würde. Ein entsprechender Eingriff in das
durch Artikel 12 Grundgesetz verfassungsmäßig geschützte Gut bedürfte
grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung. Eine solche ist im vorliegenden Fall
aus Sicht des Petitionsausschusses allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere fallen
vorausbezahlte Leistungen im Mobilfunk nicht unter die Vorgaben zum
Universaldienst aus § 78 TKG, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem
Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen

und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar
geworden ist.
Der Petitionsausschuss stellt abschließend fest, dass freiwillige Angebote auf der
unternehmerischen Abwägung einzelner Mobilfunkanbieter beruhen. Weder dem
Deutschen Bundestag noch seinem Petitionsausschuss ist es möglich, hierauf
Einfluss zu nehmen und die Bereitstellung des LTE-Netzes für Prepaid-Karten-
Nutzer zu fordern. Hierbei handelt es sich um die freie Entscheidung der am Markt
agierenden Unternehmen. Die unterschiedlichen Leistungsangebote und die
Produktgestaltung unterliegen grundsätzlich dem unternehmerischen
Gestaltungsspielraum der einzelnen Mobilfunkanbieter. Dies trifft auch zu, soweit
entsprechende Angebote in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vorgehalten werden.
Angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsausschuss
im Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der
Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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