Region: Tyskland

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Sperre von Telefon und Internetzugang durch Telekommunikationsunternehmen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
419 Stödjande 419 i Tyskland

Petitionen har nekats

419 Stödjande 419 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:12

Pet 1-17-09-9028-052185Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Telekommunikationsunternehmen keine
vollständige Sperre von Telefon und Internetzugang mehr durchführen dürfen. Ledi-
glich die Sperre ausgehender Anrufe und eine Drosselung des Internetzugangs
während der Streitigkeit sollen noch zulässig sein.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, im Falle eines
Zahlungsverzuges mit einem Rechnungsbetrag von über 75 Euro wegen
„Abonnement-Fallen“ oder Sondernummern dürfe nach derzeitiger Rechtslage noch
eine komplette Sperre von Telefon und Internetzugang durchgeführt werden. Auf diese
Weise sei man doppelt bestraft. Man müsse sich gegen die überhöhte Rechnung
wehren, habe aber keinen Internetzugang mehr und sei telefonisch auch nicht mehr
erreichbar. Dies stelle einen unzumutbaren Zustand dar, der den Betroffenen unver-
hältnismäßig bei der Klärung der Streitigkeit und der täglichen Lebensgestaltung
benachteilige. In diesem Zusammenhang sei ferner zu berücksichtigen, dass der Bun-
desgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Januar 2013 festgestellt habe, dass der
Internetzugang für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung und kein Luxusgut
sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 419 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu
der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste gemäß § 45k Tele-
kommunikationsgesetz (TKG) wegen Zahlungsverzuges eine Sperre durchführen darf,
wenn der Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug
ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht hat
und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu
suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben nicht
titulierte Forderungen, d. h. nicht vom Teilnehmer form- und fristgerecht sowie schlüssig
beanstandete Beträge oder nicht durch rechtskräftige Entscheidung begründete
Forderungen, außer Betracht.
Der Ausschuss hebt hervor, dass das Recht, den Zugang des Teilnehmers zum
Telekommunikationsnetz zu sperren, als ultima ratio anzusehen ist. Der Telekommuni-
kationsanbieter kann die Leistung ganz oder teilweise sperren, hat aber gemäß
§ 45 k Abs. 5 Satz 1 TKG zu gewährleisten, dass sich die Zugangssperre, soweit
technisch möglich, nur auf den betreffenden Dienst beschränkt. Zudem weist der Aus-
schuss darauf hin, dass die Sperre nach § 45 k Abs. 5 Satz 3 TKG generellzunächst
auf eine einwöchige Abgangssperre zu beschränken ist, sodass der Teilnehmer für
einen Übergangszeitraum noch erreichbar ist. Die gibt dem säumigen Teilnehmer
nochmals die Möglichkeit, die Gründe der Sperre zu beseitigen.
Nach Ansicht des Ausschusses dient die Norm des § 45 k TKG dazu, einen gerechten
Interessenausgleich zwischen den Verbrauchern einerseits und den Telekommuni-
kationsanbietern andererseits zu schaffen. Die Verbraucher, die auf den Telekommuni-
kationszugang angewiesen sind, werden vor einer vorschnellen Sperre geschützt,
sodass § 45 k TKG in Teilen auch die Grundversorgung der Teilnehmer sicherstellt. Die
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten werden vor insolventen oder
zahlungsunwilligen Teilnehmern geschützt.
Welche Maßnahmen bei einer Sperre von den Anbietern ausgewählt werden, obliegt
diesen und ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ein abgehender
Internetzugang könnte so z. B. für eine Umgehung des Anbieters von öffentlich
zugänglichen Telefondiensten genutzt werden, indem Voice-over-Internet-Protokoll-
Dienste genutzt würden.

Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass das in der Petition
erwähnte Urteil des BGH vom 24. Januar 2013 (Az. III ZR 98/12) nach Auffassung des
Ausschusses nicht einschlägig ist, da es einen anderen Sachverhalt betrifft.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage im Ergebnis für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz - als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Gewährleistung der
Grundfunktionen der Kommunikation gefordert ist, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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