Περιοχή: Γερμανία
Εικόνα της αναφοράς Kurzzeitkennzeichen weiterhin ohne TÜV und AU
Μεταφορές

Kurzzeitkennzeichen weiterhin ohne TÜV und AU

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
37.621 Υποστηρικτικό 35.839 σε Γερμανία

η περίοδος επεξεργασίας έχει λήξει

37.621 Υποστηρικτικό 35.839 σε Γερμανία

η περίοδος επεξεργασίας έχει λήξει

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

21/10/2014, 2:50 μ.μ.

Hier die Stellungnahme des ADAC, der damit die Ansichten der Bundesregierung vertritt:

Wer sich vom sogenannten Automobilfahrerclub genauso wenig vertreten fühlt, wie die bisher über 11000 Unterzeichner, sollte dem ADAC vielleicht mal seinen Unmut kundtun!

Und nach wie vor gilt: Weiter Werbung machen für die Petition :-)

Sehr geehrter Herr Messner,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 01.10.2014.

Die Änderungen des Kurzzeitkennzeichens sind in der Zweiten Verordnung zur
Änderung der FZV (Bundesrat-Drucksache 335/14) geregelt.
Nach derzeitiger Rechtslage ist es problemlos möglich, mehrere Fahrzeuge hintereinander
mit dem Kennzeichen zu versehen und ohne HU zu fahren.
Die Kennzeichen werden nur am Wohnsitz des Nutzers ausgegeben.
Da die Fahrzeugdaten nicht amtlich eingetragen werden, kann es bei Fahrten ins Ausland
Probleme geben.

Zukünftig werden die Kennzeichen am Wohnsitz des Halters oder am Standort des Fahrzeuges
ausgestellt.
Durch die amtlichen Eintragung der Fahrzeugdaten in den Papieren ist zu erwarten,
das es bei Fahrten ins Ausland keine Probleme mehr gibt.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen Kfz bei nicht bestandener HU nur zur Reparatur innerhalb
des Zulassungsbezirks oder eines angrenzenden Bezirks auf eigener Achse gefahren werden; dies gilt
nicht, wenn das Kfz als verkehrsunsicher eingestuft wurde. Damit soll verhindert werden, dass
umgebaute Kfz mit einem Kurzkennzeichen auf die Straße kommen, die so niemals zulassungsfähig wären.

Den Verschärfungen zur Missbrauchseindämmung stehen damit Verbesserungen gegenüber, die dem gewollten
Einsatz des Kurzkennzeichens für Probe- und Überführungsfahrten zuträglich sind.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Döhler
Juristische Zentrale - Verkehrsrecht
ADAC e.V., Hansastr. 19, 80686 München
Tel. 0 89/76 76-24 24, Fax 0 89/76 76-84 34
christian.doehler@adac.de
www.adac.de


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