Περιοχή: Βρέμη

L 18/124 - Änderung der Rechtsbehelfsbelehrung

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
6 Υποστηρικτικό 6 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

6 Υποστηρικτικό 6 σε Βρέμη

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά der Bremischen Bürgerschaft.

13/02/2013, 1:00 π.μ.

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) vom 13. Februar 2013

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären :

Eingabe Nr.: L 18/124

Gegenstand:
Änderung der Rechtsbehelfsbelehrung

Begründung:
Der Petent regt an, Rechtsbehelfsbelehrungen um einen Hinweis auf mögliche Kosten im Falle eines
Widerspruchsverfahrens zu ergänzen. Viele staatliche Stellen würden darauf hinweisen, dass man als
Bürger auf versteckte Klauseln achten solle. Demgegenüber enthielten Behördenschreiben keinen
Hinweis auf die Kostenpflicht des Widerspruchsverfahrens. Die Petition wird von sechs Mitzeichnern
unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten Stellungnahmen des Senators für Justiz
und Verfassung und des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hatte der Petent
die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Anhörung persönlich zu erläutern. Unter
Berücksichtigung dessen stellt sich das E rgebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst
wie folgt dar:

Aus Rechtsgründen kann der Petitionsausschuss sich nicht dafür aussprechen, einen entsprechenden
Zusatz in die Rechtsbehelfsbelehrung einzufügen. Insoweit nimmt er zur weiteren Begründung Bezug
auf die dem Petenten bekannte ausführliche Stellungnahme des Senators für Justiz und Verfassung.

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nimmt seit einiger Zeit, einen Hinweis auf die Kostenpflicht
in das Schreiben auf, mit dem den Bürgern mitget eilt wird, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen
werden kann und deshalb der W iderspruch an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet wird. Dieses
Verfahren erscheint dem Petitionsausschuss sinnvoll. Deshalb sollte eine Übertragung auf andere
Behörden angereg t werden.

Begründung (PDF)


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