Regija: Bremen

L 18/135 - Abschaffung von GEZ-GEBÜHREN

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
65 65 u Bremen

Peticija je zaključena.

65 65 u Bremen

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija der Bremischen Bürgerschaft .

13. 02. 2013. 01:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) vom 13. Februar 2013

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft keine
Möglichkeit sieht, de r Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 18/135

Gegenstand:
Abschaffung der GEZ -Gebühren

Begründung:
Der Petent bittet darum, die GEZ -Gebühren abzuschaffen oder zumindest zu reduzieren .
Er
wendet sich insbesondere dagegen, allein durch das Bereithalten eines empfangsbereiten
Gerätes zur Zahlung der vollen Rundfunkgebühr verpflichtet zu sein. Die öffentliche Petition wird
von 65 Mitzeichnern unterstützt. Im Rahmen des dazu eingerichteten Internetforums
wird darüber
hinaus vorgetragen, dass die Rundfunkgebühr eine Zwangsabgabe und nicht
mehr zeitgemäß sei.
Die öffentlich- rechtlichen Sender sollten sich ebenfalls über
Werbung finanzieren oder im Falle der
Beibehaltung der Rundfunkgebühr ganz auf
Werbung verzichten. Ferner wird gefordert, für Bezieher
kleinerer Einkommen
w eitere Befreiungstatbestände einzuführen . .
Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten und den
Diskussionsbeiträgen aus
dem Forum eine Stellungnahme der Senatskanzlei eingeholt. Unter
Berücksichtigung dessen stellt
sich das Ergebnis der
parlamentarischen· Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der öffentlich- rechtliche Rundfunk erfüllt den im Grundgesetz verankerten Auftrag,
eine
Grundversorgung aller Bürgerinnen und Bürger mit Information, Bildung und Unterhaltung objektiv
und umfassend zu gewährleisten und damit die Meinungsvielfalt der Gesellschaft
abzubilden.
Wichtigstes Instrument zur Finanzierung des Gesamtprogramms ist die Rundfunkgebühr. Sie
gewäh r
leistet eine finanzielle Versorgung der Rundfunkanstalten, die frei vom Risiko der
Einflussnahme politischer oder sonstiger gesellschaftlicher Gruppen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gerätegebundene Finanzierung
des Rundfunks mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Gebühr ist das von den Ländern
eingeführte
Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. Sie stellt keine Gegenleistung für eine
Leistung dar. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Leistungspflicht der
Rundfunkteilnehmer gerechtfertigt , weil sie der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots
diene,
dies vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gefordert sei und im Gesamtinteresse liege. Die
Leistungspflicht bestehe deswegen auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der
einzelnen Empfänger und knüpfe allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines
Fernsehgerätes begründet werde.

Eine ersatzlose Abschaffung der Rundfunkgebühr oder eine vollständige Finanzierung über
Werbeeinnahmen kommt nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht in Betracht. Die
Höhe
der Rundfunkgebühren wird von einer unabhängige n· Kommission ermittelt._ Diese überprüft zum
einen die angemeldeten Bedarfe der Rundfunkanstalten und bezieht zum anderen sozial- und
gesellschaftspolitische Erwägungen in ihre Entscheidung ein.
Mit Inkrafttreten des neuen Beitragsmodells ab dem 1 . Januar 2013 hat sich die Kritik des Petenten
insoweit erledige n, als die Rundfunkgebühr durch
einen geräteunabhängigen Beitrag ersetzt wurde .
Dieser knüpft nicht mehr an das
Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts an, sondern pro
Haushalt wird künftig ein fester
Beitrag gezahlt. Es gilt jedoch weiterhin die Maßgabe , dass sich
auch Haushalt e, die nicht oder
nur in geringem Maße die öffentlich- rechtlichen Rundfunkangebote
wahrnehmen , sich an der solidarischen Finanzierung beteiligen solle n, da auch sie von den
Vorzügen
eines funktionierenden öffentlichen-rechtlichen Rundfunksystems profitieren.

Begründung (PDF)


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