Región: Bremen

L 18/306 - Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
8 Apoyo 8 En. Bremen

El proceso de petición ha terminado.

8 Apoyo 8 En. Bremen

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea der Bremischen Bürgerschaft.

19/09/2014 2:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land ) Nr. 30 vom 19.09.2014

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft keine
Möglichkeit sieht, de r Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 18/306

Gegenstand:
Kündigung des Rundfunkstaatsvertrags

Begründung:
Der Petent regt an, den Rundfunkstaatsvertrag zu kündigen. Es gebe mittlerweile eine Vielzahl
privater Sender, die sich durch Werbung finanzieren. Deshalb sei nicht einsehbar, weshalb einige
Sender über die Rundfunkbeiträge finanziert würden. Die Programme des öffentlich- rechtlichen
Rundfunks würden nur von einer Minderheit in Anspruch genommen. Der Rundfunkbeitrag
benachteilige Gewerbetreibende, weil ihre Geschäftsräume oft nicht über Rundfunkempfangsgeräte
verfügten und die Computer nur für den betriebsinternen Gebrauch gerüstet seien. Darüber hinaus
rügt der Petent die Zusammensetzung der Gremien der Rundfunkanstalten, die über das Programm
mitbestimmten. Aufgrund dessen werde beispielsweise nicht über den breiten W iderstand gegen die
Rundfunkbeiträge berichtet, sondern nur über Themen, die den Intendanten und den Politikern
genehm seien. Das System der Rundfunkbeiträge sei vor diesem Hintergrund verfassungswidrig und
ungerecht. Die Petition wird von acht Mitzeichner innen und Mitzeichnern unterstützt.

In dem zu der Petition eingerichteten Internetforum wird darauf hingewiesen, dass es sich beim
Rundfunkbeitrag um eine Zwangsabgabe handele. Außerdem seien die bei Rundfunk und Fernsehen
gezahlten Gehälter weit überhöht .

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Chefs der
Senatskanzlei eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung des Petenten nicht. Im Mai 2014 haben sowohl der
Bayerische Verfassungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof von Rheinland- Pfalz das
System der Rundfunkbeiträge für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

Der Einwand des Petenten, Gewerbetreibende seien besonders benachteiligt, ist ebenfalls nicht
haltbar. Dem Umstand, dass Gewerbetreibende nicht im gleichen Umfang wie Privathaushalte
Rundfunkleistungen beanspruchen, wird durch gestaffelte Beiträge Rechn ung getragen. Bis zu acht
Beschäftigten und PKWs wird nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags erhoben. Außerdem profitieren
auch Gewerbebetriebe und die Wirtschaft von den Angeboten des öffentlich- rechtlichen Rundfunks,
weil besondere Meinungsvielfalt gewährl eistet und ein ausgewogenes Bild der unterschiedlichen
Meinungen vermittelt werden.

Die Gremien der Rundfunkanstalten sind plural besetzt und sollen die Meinungsvielfalt widerspiegeln.
Das hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont.

Im Hinblick auf die Programmgestaltung gilt der Grundsatz der Staatsferne und der Programmfreiheit.
Die Gremien können dementsprechend nur nachträglich Sendungen kritisieren, wenn sie
Rechtsverstöße feststellten. Eine Vorabkontrolle ist unzulässig.

Das Argument, Privatsender seien beliebter als die öffentlich- rechtlichen Sender, wird durch
zahlreiche Statistiken entkräftet. Ein Großteil der Rundfunkkonsumenten nutzen regelmäßig die
Angebote der öffentlich- rechtlichen Sender. Um seine Unabhängigkeit und die Staatsf erne des
öffentlich- rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, darf der öffentlich- rechtliche Rundfunk nach den
Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, gerade nicht von W erbeeinnahmen
abhängig sein. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk soll die Meinungsvielfalt wiederspiegeln und nicht
nur Mainstream -Sendungen ausstrahlen. Deshalb finanziert sich der öffentlich- rechtliche Rundfunk
zum überwiegenden Teil aus den Rundfunkbeiträgen und nur zu einem geringen Teil aus
Werbeeinnahmen.

Zur weit eren Begründung wird Bezug genommen auf die dem Petenten bekannte umfangreiche
Stellungnahme des Chefs der Senatskanzlei.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.