Región: Bremen

L 18/444 - Änderung des Bremer Mindestlohngesetzes

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
55 Apoyo 55 En. Bremen

El proceso de petición ha terminado.

55 Apoyo 55 En. Bremen

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea der Bremischen Bürgerschaft.

11/09/2015 2:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land ) Nr. 1 vom 11. September 2015

Der Ausschuss bittet mehrheitlich mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der SPD, Bündnis
90/Die Grünen und Die Linke sowie gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der CDU und bei
Enthaltung des Mitglieds der Fraktion der FDP, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
Bürgerschaft keine Möglichkei t sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 18/444

Gegenstand:
Änderung des Bremischen Mindestlohngesetzes

Begründung:
Der Petent regt an, dass bremische Mindestlohngesetz zu ändern und Abschlussarbeiten von Studierenden
vom Geltungsbereich auszunehmen. Das Mindestlohngesetz sehe nur für Pflichtpraktika eine Ausnahme
vom Mindestlohn vor. Da Abschlussarbeiten keine Pflichtpraktika seien, unterfielen Sie dem bremischen
Mindestlohngesetz. Dies habe in mehreren Fällen dazu geführt, dass Studieren de in andere Länder
gegangen seien, um ihre Abschlussarbeiten zu schreiben. Die Petition wird von 55 Mitzeichnerinnen und
Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für Bildung
und Wissenschaft sowie des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen eingeholt. Außerdem hatte der Petent
die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung persönlich darzulegen. Unter
Berücksichtigung dessen stellt sich der Sachverhalt zusamm engefasst wie folgt dar:

Das bremische Mindestlohngesetz hat nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich. Es gilt im
Wesentlichen für das Land und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, öffentliche Unternehmen,
die mehrheitlich von Stadt oder Land beherrscht werden, sowie für den Zuwendungsbereich und die
öffentliche Auftragsvergabe. Insgesamt gilt das bremische Landesmindestlohngesetz demnach nur für
wenige Betriebe.

Sofern solche Betriebe betroffen sind, muss geprüft werden, ob ein Arbeitsverhältni s vorliegt. Wenn
Studenten in den Betrieben ihre Abschlussarbeiten schreiben, liegt nach Aussagen des Senators für
Wirtschaft, Arbeit und Häfen kein Arbeitsverhältnis vor. Es handelt sich vielmehr um ein
Praktikantenverhältnis. Zwar nimmt das Landesmindest lohngesetz ausdrücklich nur die Pflichtpraktika in
Bezug. Dies ist jedoch nicht abschließend. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis im
Sinne des Landesmindestlohngesetzes vorliegt. Dafür ist darauf abzustellen, dass gegen Entgelt Dienste
geleistet werden. Bei Praktikanten stehen vielmehr der Ausbildungs - und Lerninhalte im Vordergrund, so
dass hier kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Sofern an den Hochschulen Unkenntnis über diese Rechtslage herrscht, scheint diese Petition geeignet zu
sein, darüber zu informieren, dass auch freiwillige Praktika im Rahmen von Abschlussarbeiten nicht unter
das bremische Landesmindestlohngesetz fallen. Eine entsprechende Bitte wird der Petitionsausschuss an
die Senatorin für W issenschaft und Gesundheit weiterleiten.

Begründung (PDF)


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