Regione: Brema

L 18/454 - Kündigung des Rundfunkstaatsvertrags und Reform des ö.r. Rundfunks

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
130 Supporto 130 in Brema

La petizione è conclusa

130 Supporto 130 in Brema

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online der Bremischen Bürgerschaft.

20/11/2015, 01:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land ) Nr. 3 vom 20. November 2015

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft keine
Möglichkeit sieht, de r Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 18/454

Gegenstand:
Kündigung des Rundfunkstaatsvertrags und Reform des öffentlich- rechtlichen Rundfunks

Begründung:
Der Petent setzt sich für die Kündigung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ein. Er fordert Wahlfreiheit an
der Teilnahme und Finanzierung sowie umfassende, weitreichende inhaltliche und strukturelle Reformen des
öffentlich- rechtlichen Rundfunksystems. An diesem Reformprozess seien die Bürgerinnen und Bürger
angemessen zu beteiligen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe zu gr avierenden Ungerechtigkeiten
geführt. Einkommensschwache Bevölkerungsgruppen, Vereine, Haushalte der Kommunen und
Selbstständige würden in besonders hohem Maße belastet. Das Medienbudget einkommensschwacher
Haushalte werde durch die Verpflichtung, den öffentlich -rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, aufgebraucht
und schränke den Konsum alternativer Informationsquellen ein. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk
entspreche nicht mehr den Erfordernissen der heutigen Zeit. Ferner rügt er die zu geringe Transparenz des
öffentlich- rechtlichen Rundfunks. Die Petition wird von 130 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem liegen dem Petitionsausschuss 724 schriftliche Unterstützungsunterschriften vor.

Der Petitionsausschuss hat zum dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Chefs der
Senatskanzlei eingeholt. Außerdem hatte er die Möglichkeit, sein Anliegen in der öffentlichen Beratung
mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie fol gt dar:

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Nach der Neuregelung der
Rundfunkfinanzierung zahlt jeder Haushalt pauschal einen Beitrag dafür, dass er die Möglichkeit hat, die
Angebote des öffentlich- rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen. Die Neuregelung war erforderlich,
weil das alte Gebührensystem keine gerechte Zahlweise mehr gewährleisten konnte. Die neuen Medien, mit
denen Rundfunkleistungen in Anspruch genommen werden können, wurden darin nicht angemessen
b erücksichtigt. Viele Geräte, die in Haushalten vorhanden sind, eröffnen vielfältige multimediale
Anwendungen und W ege, über die die Rundfunkanstalten ihre Angebote präsentieren. Deshalb wird es auch
in der Zukunft nicht möglich sein, darauf abzustellen, wer welche Angebote nutzt.

Das neue System der Rundfunkfinanzierung geht davon aus, dass sich jeder Haushalt in Deutschland
pauschal an der Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks beteiligen muss, weil letztlich auch alle
Bürgerinnen und Bürger da von profitieren. Der öffentlich- rechtliche Rundfunk trägt wesentlich zur
Meinungsbildung in der Bevölkerung bei und leistet wichtige Beiträge für die Kultur, die Demokratie, die
Urteilskraft und die Erwerbsbedingungen in unserer Gesellschaft. Daran nehmen die einzelnen Bürgerinnen
und Bürger auch dann teil, wenn sie die Rundfunknutzung ablehnen oder den öffentlich- rechtlichen
Rundfunk nur in geringem Maße nutzen.

Mittlerweile wurde die Rundfunkbeitragspflicht in mehreren Entscheidungen der Verwaltungsgeri chte und
auch von zwei Landesverfassungsgerichten für verfassungsgemäß erklärt. Beide
Landesverfassungsgerichte haben festgestellt, der Rundfunkbeitrag sei für die grundsätzlich unbeschränkte
Möglichkeit des Rundfunkempfangs zu zahlen. Damit haben sie das Beitragsmodell insgesamt bestätigt.
Danach ist der Rundfunkbeitrag nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten oder für den
tatsächlichen Empfang zu zahlen, sondern für die bloße Möglichkeit, die Angebote des öffentlich- rechtlichen
Rundfunks zu empfangen.

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer. Steuern sind Geldleistungen, die zur
Erzielung von Einnahmen für das Gemeinwesen dienen und denen keine Gegenleistung gegenübersteht.
Ein Beitrag ist ein Entgelt für eine staatliche Leistung. Er wird für einen möglichen Vorteil erhoben. Die
Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag ist nach der Rechtsprechung die Möglichkeit der Inanspruchnahme
öffentlich- rechtlicher Rundfunkangebote.

Die Ausgaben der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten werden von der unabhängigen „Kommission zur
Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten“ (KEF) kontrolliert. Nach

Abschluss eines Rechnungsjahres werden der Jahresabschluss, der Lagebericht, Konzernabschluss und
Konzernlagebericht von Radio Bremen durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüft und dem
Senat und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen übermittelt. Eine Gesamtübersicht über den
Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts werden nach
Genehmigung auf den Internetseiten der Anstalt veröffentlicht. Damit ist die vom Petenten angemahnte
Transparenz gegeben.

Zur weiteren Begründung wird auf die dem Petenten bekannte sehr ausführliche Stellungnahme des Chefs
der Senatskanzlei Bezug genommen. Der Petitionsausschuss schließt sich diesen Ausführungen in vollem
Umfang an.

Begründung (PDF)


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