Region: Brema

L 18/460 - Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Verwendungszulage

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
237 237 w Brema

Petycja została zakończona

237 237 w Brema

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa der Bremischen Bürgerschaft .

31.08.2006, 02:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 5 vom 15. Januar 2016

Der Ausschuss bittet mehrheitlich mit den Stimme n der Mitglieder der Fraktionen der SPD, der CDU,
Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke sowie bei Enthaltung des Mitglieds der Fraktion der FDP,
folgende Eingabe für erledigt zu erklären:

Eingabe Nr.: L 18/460

Gegenstand:
Fragen zur Verwendungszulage.

Begründung:
Der Petent begehrt als Polizeivollzugsbeamter der Polizei Bremen die Zahlung einer Zulage für die
Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der für ihn
geltenden Fassung nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetz es vom 31. August 2006, die er im Rahmen
einer Klage vor dem Verwaltungsgericht geltend macht. Im Zusammenhang mit dem Begehren, eine
Verwendungszulage zu erhalten, begehrt der Petent die Klärung einiger Fragen, wie etwa, ob frei
Haushaltsmittel für die Au szahlung der Verwendungszulagen zur Verfügung stehen würden und ob die
Polizei Bremen auch ohne klageweise Geltendmachung bereit sei, von Kollegen geltend gemachte Zulagen
auszuzahlen. Der Petitionsausschuss möge die Finanzsenatorin auffordern, zulagenberechtigten
Polizeibeamten i.S.v. § 46 BBesG die Zulagen unbürokratisch zuzuerkennen. Der Petent will in diesem
Zusammenhang außerdem die Fragen geklärt wissen, ob freie Haushaltsmittel vorrangig für Beförderungen
oder für die Gewährung von Zulagen einzusetze n sind und wann mit der Auszahlung der
Verwendungszulagen begonnen werden würde. Aus Rechtsgründen sei außerdem zu empfehlen, von
möglichen Lösungsansätzen wie etwa einer Funktionsstellenneubewertung oder Anwendung des § 46
BBesG neue Fassung Abstand zu nehmen. Der Petent beklagt außerdem, durch die eingereichte Petition
versetzt worden zu sein. Er arbeite nicht mehr auf einer Stelle, die mit der Besoldungsstufe A12 bewertet
sei, sondern auf einer solchen, die mit der Besoldungsstufe A11 bewertet sei, weshalb er den Anspruch auf
Gewährung einer Verwendungszulage verloren habe.

Der Petitionsausschuss hat zum Vorbringen des Petenten Stellungnahmen von der Senatorin für Finanzen
und vom Senator für Inneres und Sport eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Mög lichkeit, sein Anliegen
persönlich in nicht öffentlicher Beratung des Petitionsausschusses vorzutragen. Unter Berücksichtigung
dessen stellt sich das Ergebnis der Parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Nach § 46 BBesG in der Fassung vom 31. August 2006 erhält ein Beamter für die vorübergehende
vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach 18 Monaten der ununterbrochenen
Wahrnehmung eine Zulage, wenn die haushaltrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die
Übertragung des Amtes vorliegen. Der Petent hat diesen Anspruch klageweise beim Verwaltungsgericht
Bremen anhängig gemacht. Die Polizei Bremen prüft im Hinblick auf die anhängigen
verwaltungsgerichtlichen Klagen, mit welchem zeitlichen Aufwand dem Verwaltungsgericht die Anzah l der
Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit bezogen
auf die jeweils betroffenen Monate benannt werden kann. Der Petent hat bis August dieses Jahres die
Funktion des Teamleiters Einsatzdienst Wassersc hutzpolizei bei der Direktion Wasserschutz- und
Verkehrspolizei bei der Polizei Bremen wahrgenommen. Aus dienstlichen Gründen erfolgte im August 2015
die Umsetzung auf die Funktionsstelle des Sachbearbeiters Polizeivollzugsdienst Gefahrgut. Sachlicher
Grund dieser Umsetzung sei ein Vertrauensverlust in die W ahrnehmung der Funktion als Teamleiter
Einsatzdienst Wasserschutzpolizei gewesen. Der Petent habe im Rahmen des Regelbeurteilungsverfahrens
den Teamleitern seines Funktionskreises per E -Mail den Vorschlag unterbreitet, Beurteilungsbeiträge nach
bestimmten Maßgaben zu fertigen, um bestimmte Ziele zu erreichen, die mit dem Sinn und Zweck
dienstlicher Beurteilungen als Instrument der Bestenauslese nicht zu vereinbaren seien. Da dieses Verhalten
dazu geführt habe, grundlegende Störungen in der Organisationseinheit zu schaffen, was den
Betriebsfrieden erheblich gestört habe, seine eine Umsetzung des Petenten erforderlich gewesen. Der
Petent vermutet, die Umsetzung stehe auch im Zusammenhang mit der von ihm eingereichten Petition und
wendet sich vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Maßnahme.

Der Petitionsausschuss erklärt ausdrücklich, dass das Einreichen einer Petition nicht zu beruflichen
Nachteilen führen darf. Gleichwohl sieht der Petitionsausschuss derzeit keine weitere Handlungsmöglichkeit.
Sowohl bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Umsetzung des Petenten innerhalb der Polizei Bremen
als auch bei der Frage nach dem Bestehen eines Anspruches nach Art und Höhe auf Gewährung einer
Verwendungszul age handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten, die durch das Verwaltungsgericht zu klären
sind. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können durch das Einreichen einer Petition nicht ersetzt werden.

Begründung (PDF)


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