Regija: Bremen

L 18/79 - Schutz öffentlichen Eigentums

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
34 Potpora 34 u Bremen

Peticija je zaključena.

34 Potpora 34 u Bremen

Peticija je zaključena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija der Bremischen Bürgerschaft .

13. 02. 2013. 01:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) vom 13. Februar 2013

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären:

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen zur
Kenntnis zu geben:

Eingabe Nr.: L 18/79

Gegenstand:
Schutz öffentlichen Eigentums

Begründung:
Der Petent regt an, die bremische Landesverfassung dahingehend zu ändern, dass neben dem
privaten Eigentum zukünftig auch öffentliches oder Gemeineigentum dem Schutz der Verfassung
unterstellt werde. Sobald Gemeingüter veräußert, beschädigt oder zerstört seien, existierten sie für die
Gemeinschaft nicht mehr. Sie ließen sich, wenn überhaupt, nur mit viel Mühe w iederherstellen. Es
handele sich um ein Manko in der Verfassung, dass die Regierung befugt sei, Gemeingüter nach
Belieben zu verkaufen, um damit Einnahmen zu generieren. Die Petition wird von 34 Mitzeichnern
unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für
Justiz und Verfassung eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im
Rahmen der öffentlichen Beratung zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das
Ergebnis d er parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat mittlerweile das Gesetz zur Änderung der
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - Keine Privatisierung ohne Volksentscheid - Drs.
18/506 – in erster Lesung beschlossen. Danach soll die Veräußerung öffentlicher Unternehmen, die
dem Gemeinwohl dienen, von einem Volksentscheid abhängig gemacht werden. Die parlamentarische
Beratung des Gesetzentwurfs ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb sollte die Petit ion den in der
Bürgerschaft vertretenen Fraktionen als Material für ihre weitere Arbeit zugeleitet werden.

Begründung (PDF)


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