Région: Brême

L 19/170 - Übernahme der Tarifabschlüsse für Beamte und Versorgungsempfänger

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
80 Soutien 80 en Brême

Le processus de pétition est terminé

80 Soutien 80 en Brême

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne der Bremischen Bürgerschaft.

14/08/2018 à 04:45

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 29 vom 8. Juni 2018

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, den Eingaben zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 19/170

Gegenstand:
Übernahme der Tarifabschlüsse für Beamte und Versorgungsempfänger

Begründung:

Der Petent regt an, das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder auf
die Erhöhung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge der bremischen Beamtinnen
und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übertragen.

Die Petition wird von 80 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der
Senatorin für Finanzen eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen
im Rahmen der öffentlichen Petition mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen
stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Das Alimentationsprinzip, welches zu den zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums aus Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes gehört, verpflichtet den
Dienstherrn, Beamte - und deren Familie - lebenslang angemessen zu alimentieren und einen
angemessen Unterhalt zu gewähren. Infolge einer Änderung des Grundgesetzes sind seit
September 2006 sowohl der Bund als auch die Länder zur Ausübung der
Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht für ihre
Beamten befugt und verpflichtet, nachdem zuvor durch Bundesgesetz ein einheitliches
Besoldungsrecht zur Anwendung gekommen war.

Der Petitionsausschuss sieht in einer angemessenen Besoldung die Grundlage, um auch in
Zukunft zu gewährleisten, dass in Bremen gut ausgebildete und leistungsbereite Beamtinnen
und Beamte neutral und verlässlich für die Rechtsstaatlichkeit und Leistungsfähigkeit unseres
Gemeinwesens eintreten.

Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass der Besoldungsgesetzgeber - wegen der
grundsätzlichen Unterschiede zwischen einer Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung -
verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, bei der Anpassung der Bezüge eine strikte
Parallelität zu gewährleisten. Die Rechtsprechung erkennt dem Besoldungsgesetzgeber einen
weiten Entscheidungsspielraum zu, bei dem auch der Bezug zur Lage der Staatsfinanzen eine
Rolle spielt.

Die Frage, ob sich der Landesgesetzgeber bei der Festlegung der Besoldungshöhe innerhalb
der durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit
bewegt hat, kann nicht in diesem Petitionsverfahren geklärt werden. Die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten ist vielmehr
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts und würde die Kompetenzen des
Petitionsausschusses übersteigen. Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss der
Beschwerde des Petenten nicht abhelfen.

Begründung (PDF)


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