Alueella: Bremen

L 19/236 - Änderung der Bremischen Beihilfe Verordnung

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
37 Tukeva 37 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

37 Tukeva 37 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus der Bremischen Bürgerschaft .

19.12.2019 klo 3.36

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 3 vom 29. November 2019

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 19/236

Gegenstand:
Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Begründung:
Der Petent regt eine Anpassung des § 4d der Bremischen Beihilfeverordnung, welcher die
Pflegesätze für die vollstationäre Pflege regelt, an die Pflegesätze des § 43 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch an.

Die Petition wird von 42 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Finanzen eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der
öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Die vom Petenten begehrte Anpassung der Pflegesätze einer vollstationären Pflege an das Elfte
Buch des Sozialgesetzbuches wurde mit der Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom
21. Mai 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 444) vollzogen. Es erfolgt nunmehr ein Direktverweis auf die
entsprechenden Regelungen im Elften Buch des Sozialgesetzbuches. Der Ausschuss begrüßt die
Initiative des Petenten sowie das Tätigwerden der Senatorin für Finanzen. Durch die vorgenommene
Anpassung in der Bremischen Beihilfeverordnung konnte Rechtssicherheit geschaffen werden.

Mit seiner Petition begehrt der Petent auch, dass die Anpassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015
erfolgen soll. Die Senatorin für Finanzen führt in der dem Petenten bekannten Stellungnahme aus,
dass die Leistungsänderungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches bereits vor der
Anpassung rechtlich bindend gewesen und damit uneingeschränkt vom jeweiligen Dienstherrn im
Rahmen der Beihilfe zu berücksichtigen gewesen seien. In der Vergangenheit habe keine finanzielle
Benachteiligung bremischer Beihilfeberechtigter bestanden. Der Ausschuss sieht keine
Anhaltspunkte, an den Ausführungen der Senatorin für Finanzen zu zweifeln und hält daher eine
rückwirkende Anpassung für nicht erforderlich.

Begründung (PDF)


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