Région: Brême

L 19/27 - Einwendungen gegen die beabsichtigte Änderung des Petitionsgesetzes

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
84 Soutien 84 en Brême

Le processus de pétition est terminé

84 Soutien 84 en Brême

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2015
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne der Bremischen Bürgerschaft.

13/05/2016 à 02:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 9 vom 13. Mai 2016

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgersch aft keine
Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 19/27

Gegenstand:
Einwendungen gegen die Änderung des Petitionsgesetzes

Begründung:
Der Petent wendet sich gegen die beabsichtigte Änderung des Petitionsgesetzes. Das Petitionsrecht sei
verfassungsrechtlich im Grundgesetz und in der bremischen Landesverfassung abgesichert und habe damit
eine hohe Legitimität. Eine Notwendigkeit zur Reform des Petitionsgesetzes erkenne er nicht Der
Gesetzentwurf sei sehr flüchtig begründet. So sei in § 4 Abs. 3 Petitionsgesetz der Grundsatz niedergelegt,
dass alle Petitionen dem Petitionsausschuss zur Bearbeitung vorgelegt werden. Daran halte sich § 3 der
Neufassung nicht. Auch der von der Koalition vorgelegte Änderungsantrag sehe vor, dass Petitionen an die
Deputationen als Verwaltungsausschüsse überwiesen werden. Dies sei eine ungewöhnliche Situation.
Seiner Ansicht nach könne kein Automatismus eingeführt werden, wonach eine Petition immer der
Deputation zugeleitet werden müsse. Dies zerstöre die parlamentarische Beratung und fördere die
Frustration der Bürgerinnen und Bürger über ihr Parlament. Die Petition wird von 84 Mitzeichnerinnen und
Mitzeichnern unterstützt. In dem zu der Petition eingerichteten Internetforum wird darauf hingewiesen, dass
die beabsichtigte Änderung des Petitionsgesetzes zu einer Einschränkung des Petitionsgrundrechts führen
würde. Bürgerinnen und Bürger müssten viel früher in politische und planerische Prozesse einbezogen
werden.

Der Petitionsausschuss hat die Petition in Anwesenheit des Petenten öffent lich beraten. Unter
Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Überprüfung zusammengefasst
folgendermaßen dar:

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Die Änderung des
Petitionsgesetzes macht das Verfahren effizienter und wahrt die Bürgerrechte weiterhin. Der zur zweiten
Lesung des Änderungsgesetzes vorliegende Änderungsantrag ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die Bürgerschaft die letzte Entscheidung über Petitionen
trifft und nicht die Deputation. Damit wird der Petitionsausschuss frühzeitig in politische Prozesse
eingebunden.

Begründung (PDF)


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