Reģions: Brēmene

L 19/28 - Schaffung weiterer Möglichkeiten der Befreiung von Rundfunkbeiträgen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
27 Atbalstošs 27 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

27 Atbalstošs 27 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija der Bremischen Bürgerschaft ,

03.06.2016 02:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschuss (Stadt) Nr. 10 vom 3. Juni 2016

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft keine
Möglichkeit sieht, de r Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 19/28

Gegenstand:
Rundfunkbeitragsbefreiung

Begründung:
Der Petent regt an, Menschen mit geringem Einkommen von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu
befreien. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sehe allein für solche Personen eine Befreiung vor, die
Arbeitslosengeld II beziehen, nicht aber für geringe Einkommen. Insoweit bestehe Handlungsbedarf, weil es
viele Menschen mi t sehr geringem Arbeitseinkommen gebe. Die Petition wird von 27 Mitzeichnerinnen und
Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zum Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Chefs der Senatskanzlei
eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit sein Anliegen persönlich in öffentlicher Beratung des
Petitionsausschusses vorzutragen. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
Parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Um zu vermeiden, dass Antragssteller und Antragsstelleri nnen eine Vielzahl persönlicher Daten offen legen
müssen, wurde durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Jahr 2013 beschlossen, die
Rundfunkbeitragsbefreiung pauschal von der Vorlage von Leistungsbescheiden über etwa Sozialhilfe,
Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II abhängig zu machen. Eine Prüfung und Aufklärung der
individuellen Einkommensverhältnisse für jeden Beitragszahler wäre mit einem unverhältnismäßig großem
Verwaltungs - und Personalaufwand verbunden, weshalb man von einer solchen Regelung abgesehen hat.
Gleichwohl können die Rundfunkanstalten über die pauschal normierten Befreiungstatbestände hinaus in
Härtefällen von einer Beitragserhebung abzusehen. Hierzu ist vom Beitragszahler seine
Einkommenssituation darzulegen, um die Beitragsbefreiung im Einzelfall prüfen zu können.

Der Petitionsausschuss sieht keinen Handlungsbedarf. Aufgrund der bestehenden Möglichkeit, die Befreiung
von der Rundfunkgebührenbeitragspflicht wegen besonderer Härte beantragen zu können, besteht keine
Notwendigkeit für eine Änderung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Insbesondere in Fällen, in denen
die Einkünfte die Bedarfsgrenze für Sozialleistungen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags
überschreiten, wird den Bedürfnissen einkommensschwacher Haushalte dur ch die bestehende
Härtefallregelung ausreichend Rechnung getragen.

Begründung (PDF)


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