L 19/310 - Veröffentlichung von Datenpannen durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
4 Unterstützende 4 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

4 Unterstützende 4 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

09.04.2020, 04:37

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 6 vom 13. März 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, dem Anliegen zu entsprechen.

Eingabe Nr.: L 19/310

Gegenstand:
Veröffentlichung von Datenpannen

Begründung:
Der Petent möchte mit der Petition erreichen, dass Datenpannen nach Artikel 33
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und § 65 Bundesdatenschutzgesetz, die der
Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemeldet werden, aktiv und
gebührenfrei von dieser öffentlich zugänglich gemacht und veröffentlicht werden. Die
Veröffentlichung sollte auch im Transparenzportal Bremen erfolgen.

Die Petition wird von 4 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeholt. Außerdem hatte der
Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu
erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Artikel 59 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über ihre
Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße (…) enthalten kann, erstellt. Der
erste Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nach der
DSGVO weist neben der Anzahl der nach Artikel 33 DSGVO gemeldeten Vorfälle auch die
Fachbereiche, auf welche sich die Meldungen bezogen haben, aus. Schon hierbei handelt es
sich um keine zwingende Verpflichtung. Eine über Art. 59 DSGVO vorgesehene
Veröffentlichung von Datenschutzverstößen an die Öffentlichkeit ist nach der DSGVO nicht
vorgesehen.

Darüber hinaus ergibt sich auch keine Veröffentlichungspflicht nach dem Bremer
Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Meldungen
in der Regel auch personenbezogene Daten enthalten, welche nach dem BremIFG nicht der
Veröffentlichung unterliegen. Schließlich unterliegt die Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit nach Artikel 54 Abs. 2 DSGVO einer Verschwiegenheitsverpflichtung
bezüglich aller Informationen, die ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung
ihrer Befugnisse bekannt geworden sind. Der Ausschuss sieht daher keine Möglichkeit dem
Anliegen des Petenten zu entsprechen.

Begründung (PDF)


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