Regio: Bremen

L 19/344 - Erhalt der Pferdehaltung in Bremen und Bremerhaven

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
29 Ondersteunend 29 in Bremen

De petitie is afgesloten

29 Ondersteunend 29 in Bremen

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2019
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie der Bremischen Bürgerschaft .

02-07-2020 04:37

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 7 vom 8. Mai 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 19/344

Gegenstand:
Erhalt einer Pferdehaltung

Begründung:
Die Petentin fordert die Rücknahme der Nutzungsuntersagung ihrer Ponyhaltung und der
Anordnungen, die Umzäunungen und Unterstände zu beseitigen. Sie trägt vor, die Pferdehaltung
stelle einen landwirtschaftlichen Betrieb dar und werde bereits in dritter Generation von ihrer Familie
betrieben. Das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz,
weil in der näheren Umgebung ca. 100 weitere Ponyhaltungen stattfänden. Außerdem verstoße es
gegen einen Beschluss der Deputation aus dem Sommer 2016. Mit dem Einschreiten gegen ihre
Ponyhaltung versuche der Senat, sich die von ihr genutzten Flächen günstig anzueignen, weil er
diese als Ausgleichsflächen für eine große industrielle Baumaßnahme benötige. Außerdem wendet
sich die Petentin gegen die angekündigte Vollstreckung eines Gebührenbescheids und den darin
erhobenen Säumniszuschlag. Die öffentliche Petition wird von 31 Mitzeichnerinnen und
Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin Stellungnahmen des Senators für
Umwelt, Bau und Verkehr sowie der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
eingeholt. Außerdem hatte die Petentin die Gelegenheit ihr Anliegen im Rahmen der öffentlichen
Beratung persönlich vorzutragen. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss hat sich intensiv mit dem Anliegen der Petentin beschäftigt und versucht,
eine Lösung für ihr Problem zu finden. Letztlich kann er der Petentin jedoch nicht helfen.

Die gegen die Petentin im Zusammenhang mit ihrer Pferdezucht ergangenen bauaufsichtlichen
Verfügungen waren bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Das Verwaltungsgericht Bremen
hat sich in seinem die Klage der Petentin abweisenden Urteil aus dem Jahr 2017 intensiv mit der
verfügten Nutzungsuntersagung und der Beseitigungsverfügung auseinandergesetzt. Es ist auch
auf die im vorliegenden Petitionsverfahren von der Petentin vorgetragenen Argumente eingegangen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde nicht zugelassen, soweit es um die Untersagung
der Tierhaltung der Petentin und um die Beseitigung der Zäune und des Unterstandes geht. Für eine
Entscheidung des Petitionsausschusses ist vor diesem Hintergrund kein Raum mehr. Dem
Petitionsausschuss ist es wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung untersagt, in
Gerichtsverfahren einzugreifen oder gerichtliche Entscheidungen zu ändern. Dafür gibt es den
gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg.

Die Ablehnung des Antrags der Petentin, ihre Pferdezucht zu genehmigen, erfolgte nach Auffassung
des Petitionsausschusses zu Recht. Die Petentin hatte die erforderlichen Unterlagen nicht
rechtzeitig eingereicht.

Auch die Beschwerde der Petentin zur Höhe der Säumniszuschläge kann keinen Erfolg haben. Auch
im Falle eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens bleibt die Fälligkeit von Verwaltungsgebühren
bestehen. Im Falle eines solchen Verfahrens werden die Gebühren jedoch nicht eingezogen. Im
Falle der Erfolglosigkeit eines Widerspruchsverfahrens fallen dann allerdings Aussetzungszinsen
und Säumniszuschläge an. Im Fall der Petentin gab es keine besonderen Vereinbarungen
hinsichtlich der Nichteinziehung der Gebühren für die bauaufsichtlichen Verfügungen. Die Höhe der
Zuschläge resultiert aus der langen Zeit der Verfahrensdauer.

Begründung (PDF)


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