L 20/193 - Verwendung von Rundfunkgebühren für DAB Plus und Überstrahlungsregelung zwischen den Bundesländern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
14 Unterstützende 14 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

14 Unterstützende 14 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

07.10.2021, 04:34

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 21 vom 10. September 2021

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 20/193

Gegenstand: Verwendung von Rundfunkgebühren für DAB Plus und
Überstrahlungsregelung zwischen den Bundesländern

Begründung:
er Petent begehrt, dass sich die Bundesländer für die Verwendung von Rundfunkgebühren für den
weiteren Ausbau des Radiostandards DAB+ (Digital Audio Broadcasting) einsetzen. Des Weiteren
sollten die Länder einheitlich geregelte Überstrahlungsvereinbarungen abschließen. Hintergrund der
Petition sei ein Beschluss des Niedersächsischen Landtages, sich für eine Beendigung des
Radiostandards DAB+ einzusetzen. Die Petition wird von 14 Personen durch eine elektronische
Mitzeichnung unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatskanzlei
eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen
Beratung mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Beratung zusammengefasst folgendermaßen dar:

In Hinblick auf die Verteilung von Rundfunkbeiträgen zugunsten des Ausbaus von DAB+ ist
festzustellen, dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
den Finanzbedarf ermittelt. Diese Ermittlung erfolgt dabei im Rahmen der durch das Grundgesetz
garantierten Unabhängigkeit des Rundfunks von staatlicher Einflussnahme. Insofern verbietet sich
ein direktes Einwirken der Bundesländer auf die Verwendung der Beitragsmittel. Dabei sehen die
Berechnungen der KEF sowohl für die gegenwärtige wie auch für die kommende Beitragsperiode
Mittel für den möglichen Ausbau von DAB+ vor.

Bezüglich der Überstrahlungsvereinbarungen ist anzuführen, dass nach Maßgabe des Radio-
Bremen-Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages im Land Bremen der Rundfunkveranstalter in der
Freien Hansestadt Bremen, Radio Bremen, lediglich den Auftrag hat, im Land Bremen Rundfunk zu
veranstalten. Zur Versorgung des unmittelbaren Umlandes hat das Land Bremen darüber hinaus mit
dem Land Niedersachsen eine Überstrahlungsvereinbarung getroffen, durch die eine angemessene
Versorgung gewährleistet wird. Die Überstrahlungsvereinbarungen anderer Bundesländer folgen
den jeweiligen heterogenen Bedarfen und unterliegen des Weiteren der jeweiligen Länderhoheit,
weshalb ein bundesweit angestimmte Überstrahlungsregelungen weder sinnvoll noch durchsetzbar
erscheinen.

Der in der Petition angeführte Beschluss des Niedersächsischen Landtages hat darüber hinaus
keine Bindungswirkung für andere Bundesländer, sodass hieraus aus perspektive des
Bundeslandes Bremen kein Handlungsbedarf erwächst.

Dessen ungeachtet freut sich der Ausschuss über das in der Petition zum Ausdruck gebrachte
Interesse am Radiostandard DAB+ und dessen weiteren Netzausbau. Der Rundfunkveranstalter
Radio Bremen sieht sich jedoch vor dem Hintergrund der derzeitigen finanziellen Situation
gezwungen, alle Ausgaben kritisch auf den Prüfstand zu stellen, weshalb bei technischen
Investitionen derzeit der Fokus auf Maßnahmen zur Erhaltung der Sendesicherheit liegt und Projekte
zum Ausbau der Digitalradio-Verbreitung derzeit zurückgestellt werden. Vor dem Hintergrund der
durch das Bundesverfassungsgericht entschiedenen Anpassung des Rundfunkbeitrages ergibt sich
jedoch zukünftig die Möglichkeit für Radio Bremen, seine technischen Projekte neu zu priorisieren.

Begründung (PDF)


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