Terület: Bréma

L 20/388 - Äquivalenz SgNautiker/Schiffstechniker und Bachelor

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A petíció címzettje
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
6 Támogató 6 -ban,-ben Bréma

A petíció lezárult.

6 Támogató 6 -ban,-ben Bréma

A petíció lezárult.

  1. Indított 2021
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció der Bremischen Bürgerschaft.

2022. 07. 28. 4:34

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 29 vom 10. Juni 2022

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe-Nr.: L20-388

Gegenstand: Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen

Begründung:
Der Petent setzt sich dafür ein, dass Fachschulabschlüsse, wie Handwerksmeister:in oder staatlich
geprüfte Techniker:in, als gleichwertig mit dem Bachelorabschluss anerkannt werden. Die
Gleichwertigkeit der Abschlüsse werde bereits im internationalen Seefahrt Übereinkommen STCW
anerkannt. Die genannten Fachschulabschlüsse sollten der Beamtenlaufbahn des „gehobenen
Dienstes“ zugeordnet werden. Die Petition wird von sechs Personen durch eine Mitzeichnung
unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten Stellungnahmen des Senators für
Finanzen eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der
öffentlichen Beratung seiner Petition mündlich zu erläutern.

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Den Ländern steht es
grundsätzlich offen, die Voraussetzungen für den Zugang zu einer bestimmten beamtenrechtlichen
Laufbahn an länderspezifische Anforderungen oder berufsspezifische Besonderheiten anzupassen.
Abhängig von der jeweiligen Vor- und Ausbildung wird dementsprechend im Land Bremen
entschieden, in welcher Laufbahngruppe und in welchem Einstiegsamt die Bewerber:innen
beschäftigt werden.

Handwerksmeister:innen oder staatliche geprüfte Techniker:innen werden danach der
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst) zugeordnet.
Zugangsvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2 (ehemals gehobener und höherer Dienst) sind ein
Bachelor-Abschluss für das erste Einstiegsamt und ein Masterabschluss für das zweite
Einstiegsamt. Auch für Bewerber:innen der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste
(im ersten Einstiegsamt – A 10) im Bereich Nautik ist nach den entsprechenden Regelungen ein mit
einem Bachelor abgeschlossenes Studium erforderlich. Neben dieser Bildungsvoraussetzung für die
Laufbahngruppe 2 muss – je nach Einstiegsamt - zusätzlich ein Befähigungszeugnis als Erste:r
Offizier:in, als Nautische:r Offizier:in oder als Kapitän:in oder eine vergleichbare Befähigung
vorliegen. Die Darstellung in der Petition, dass es in Bremen mit Verweis auf „Hafennautiker“ mit
Fachschulabschluss eine allgemeine Ausnahme vom Erfordernis eines Bachelorabschlusses oder
eines gleichwertigen Abschlusses gebe, ist nicht richtig.

Allerdings ist es in Bremen möglich, solche Bewerber:innen in ein Beamtenverhältnis zu berufen,
die zwar nicht über die Zugangsvoraussetzungen der Bremischen Laufbahnverordnung verfügen,
die jedoch die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Die Befähigung dieser Bewerber:innen wird
durch ein unabhängiges und eigenverantwortliches Gremium, den Landesbeamtenausschuss,
festgestellt.

Für den Ausschuss ist nachvollziehbar, dass die genannten Anforderungen nicht geändert werden
sollen. Für das Erfordernis einer akademischen Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 sprechen die hohen Anforderungen an die dieser Laufbahn zugeordneten
Ämter und die damit verbundene Verwendungsbreite. Berufsbildende und berufsorientierte
Studiengänge bereiten demgegenüber auf spezifische Berufe und Berufsgruppen vor. Dies gilt auch
vor dem Hintergrund, dass ein Meistertitel und ein Bachelorabschluss nach den internationalen
Standards zu Klassifizierung von Bildungsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden. Auch in
diesen Regelungen wird zwischen allgemeinbildenden, also bildungsorientierten und
berufsqualifizierenden, berufsspezifischen Abschlüssen getrennt.

Begründung (PDF)


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