Regiji: Bremen

L 20/58 - Zusendung von Kostenfestsetzungsbescheiden vor Beginn der Verjährung

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
3 3 v Bremen

Proces peticije je bil zaključen

3 3 v Bremen

Proces peticije je bil zaključen

  1. Začelo 2019
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija der Bremischen Bürgerschaft .

03. 07. 2020 04:38

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 8 vom 5. Juni 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 20/58

Gegenstand: Zusendung von Kostenfestsetzungsbescheiden vor Verjährungseintritt

Begründung:
Der Petent begehrt, das die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen Kostenfestsetzungsverfahren
so gestalten, dass ein Kostenfestsetzungsbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist des
prozessualen Kostenerstattungsanspruchs erstellt und an die Verfahrensbeteiligten übermittelt wird.
Seinem Begehren liegt ein zivilrechtliches Klageverfahren zugrunde, bei dem es auf Seiten des
zuständigen Gerichts zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abarbeitung des
anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens kam. Die Petition wird von drei Mitzeichnerinnen und
Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Justiz und Verfassung eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im
Rahmen der öffentlichen Beratung persönlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich
das Ergebnis der parlamentarischen Überprüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Richtig ist, dass es in
einem Kostenfestsetzungsverfahren des Petenten wegen einer zeitweise nicht auffindbaren Akte zu
einer erheblichen zeitlichen Verzögerung kam. Hierbei handelte es sich jedoch um einen
bedauerlichen Einzelfall, aus dem keine grundsätzliche Notwendigkeit zur Änderung
kostenrechtlicher Vorschriften abgeleitet werden kann. Dies wäre im Übrigen auch nur durch
Änderungen bundesrechtlicher Vorschriften möglich, die nicht der Beschlusskompetenz der
Bremischen Bürgerschaft unterfallen.

Durch die verzögerte Bearbeitung des Kostenfestsetzungsverfahrens drohte auch keine Verjährung
des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Die Verjährungsfrist eines prozessualen
Kostenerstattungsanspruchs beträgt aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung
gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre. Ein rechtskräftig erlassener
Kostenfeststellungsbeschlusses unterliegt dann seinerseits einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Änderungen in der Verfahrensgestaltung von Kostenfestsetzungsverfahren sind daher - im vom
Petenten begehrten Umfang - weder notwendig, noch im Weiteren mit der verfassungsrechtlich
garantierten Unabhängigkeit der Gerichte vereinbar.

Begründung (PDF)


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