L 20/75 - Einhaltung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bei Klassenkonferenzen (Informationspolitik)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
2 Unterstützende 2 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

2 Unterstützende 2 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

04.12.2020, 03:39

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 11 vom 25. September 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 20/75

Gegenstand: Einhaltung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes bei
Klassenkonferenzen

Begründung:
Der Petent fordert, die Informationspolitik der Schulen in Hinblick auf die Vertraulichkeit von
Klassenkonferenzen zu ändern. In den Konferenzen müssten die Eltern einer
Verschwiegenheitsforderung der Schulleitung zustimmen. Dies könne rechtlich keinen Bestand
haben, vielmehr sei eine anonymisierte Veröffentlichung selbstverständlich möglich. Der Petent
beruft sich dabei auf eine nicht näher konkretisierte Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes. Die öffentliche Petition wird von zwei Unterzeichnenden unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme der Senatorin für Kinder und Bildung
eingeholt und die Petition öffentlich beraten. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Ausschuss sieht keine Möglichkeit, der Petition zum Erfolg zu verhelfen. Die Verpflichtung, über
Erörterungen in einer Schulkonferenz Vertraulichkeit zu bewahren, resultiert unmittelbar aus § 91
des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes. Danach unterliegen Angelegenheiten, die einzelne
Schüler oder Schülerinnen, Lehrer oder Lehrerinnen, Erziehungsberechtigte oder Mitglieder des
nichtunterrichtenden Personals der Schule persönlich betreffen oder deren Vertraulichkeit die
Konferenz beschlossen hat, der Geheimhaltungspflicht.

Diese Geheimhaltungsverpflichtung ist nach Auffassung des Ausschusses auch sinnvoll, da gerade
in Konferenzen häufig sehr persönliche Angelegenheit, insbesondere der Schülerinnen und Schüler
erörtert werden. Deshalb ist auch eine anonymisierte Veröffentlichung weder sinnvoll, noch mit dem
Datenschutz vereinbar. Über die besuchte Schule wäre der jeweilige Fall sehr wahrscheinlich zu
identifizieren. In diesem Falle wäre eine vertrauensvolle Erörterung in der Konferenz nicht mehr
möglich.

Eine der Regelung des § 91 des Schulverwaltungsgesetzes entgegenstehende Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes ist nicht ersichtlich.

Begründung (PDF)


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