Región: Alemania
Diálogo

Ladenschlusszeiten - Verlängerung der Ladenschlusszeiten von 20 Uhr auf 22 Uhr

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
37 Apoyo 37 En. Alemania

Colecta terminada.

37 Apoyo 37 En. Alemania

Colecta terminada.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo con destinatario
  5. Decisión

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

09/02/2019 3:25

Pet 4-18-11-7130-048104 Ladenschlusszeiten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Landesvolksvertretung von Bayern zuzuleiten.

Begründung

Mit der Petition wird unter anderem die Verlängerung des gesetzlichen
Ladenschlusses von 20 Uhr auf 22 Uhr gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, § 3 Absatz 1 Nr. 2
Ladenschlussgesetz müsse geändert werden. Auch sollten die Verkaufsstellen für
den geschäftlichen Verkehr mit Kunden montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22
Uhr geschlossen sein.

Nach der Neufassung der Ladenschlussgesetze im Rahmen der Föderalismusreform
sei der Ladenschluss an Werktagen in den meisten Bundesländern vollständig
aufgehoben worden. Die Bundesländer hätten eigene Gesetze erlassen. Der
Freistaat Bayern habe als einziges Bundesland kein eigenes Ladenschlussgesetz
erlassen. Daher gelte in diesem Bundesland das Ladenschlussgesetz des
Bundesgesetzgebers, so dass für eine grundlegende Neukonzeption des
Bundes-Ladenschlussgesetzes der Bund zuständig sei.

Das verfassungsrechtlich vorgegebene grundsätzliche Verbot der Sonn- und
Feiertagsöffnung blieben von der begehrten Gesetzesänderung unberührt.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Ladenschluss im Jahr 1956 hätten sich die
wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Deutschland und damit auch in Bayern
erheblich geändert. In der Folge sei das Gesetz über den Ladenschluss mehrfach,
zuletzt im Jahr 2003 angepasst worden. Die vorgesehene Regelung berücksichtige
positive Erfahrungen mit längeren Ladenöffnungszeiten aus dem Ausland. Die
längeren Abendöffnungen würden bei den dortigen Verbrauchern und beim
Einzelhandel eine große Akzeptanz genießen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 37 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 31 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Öffnungszeiten des Einzelhandels werden in den Ladenschluss- bzw.
Ladenöffnungsgesetzen der Länder geregelt. Das Ladenschlussgesetz des Bundes,
das früher die Ladenschlusszeiten in ganz Deutschland geregelt hat, gilt jetzt nur
noch im Freistaat Bayern.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Juni 2004 entschieden, dass eine
bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses für die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit nicht erforderlich ist. Für eine Neukonzeption des
Ladenschlussrechts seien die Länder zuständig.

Vor diesem Hintergrund wurde das Thema Ladenschluss im Rahmen der
Föderalismusreform auf die Länder übertragen. Mit der Änderung des
Grundgesetzes zum 1. September 2006 haben die Länder das ausschließliche
Gesetzgebungsrecht für den Ladenschluss im Rahmen des Kompetenztitels
„Wirtschaft“ erhalten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 Grundgesetz). Die
Änderung der Gesetzgebungskompetenz hat zur Folge, dass das bestehende
Ladenschlussgesetz des Bundes fort gilt und durch Landesrecht ersetzt werden
kann.

Die Länder können seitdem eigenverantwortlich darüber entscheiden, wann die
Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürfen. Von dieser Möglichkeit für eigene
Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten haben mit Ausnahme des Freistaates
Bayern sämtliche Länder Gebrauch gemacht.

Selbst wenn man eine Änderungsbefugnis des Bundesgesetzgebers in gewissem
Umfang – etwa eine Anpassung des Rechts an veränderte Verhältnisse – für die Zeit
der Fortgeltung des Bundesrechts bejahen würde, vermag der Petitionsausschuss
das Anliegen nicht zu unterstützen.

Nach Auffassung des Petitionsausschusses sollte der Freistaat Bayern selber
entscheiden, welche Regelungen er im Ladenschlussrecht für erforderlich hält.
Vor dem dargestellten Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, die Petition der
Landesvolksvertretung von Bayern zuzuleiten, weil dessen Zuständigkeit berührt ist.

Begründung (PDF)


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