Région: Allemagne

Ladenzeitrecht - Bundesweite Abschaffung der Ladenschlussgesetze

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
73 Soutien 73 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

73 Soutien 73 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

14/09/2017 à 04:23

Pet 4-18-11-713-033183

Ladenzeitrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweisen entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird unter anderem die bundesweite Abschaffung der
Ladenschlussgesetze gefordert.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Besitzer oder Geschäftsführer
sollten die Öffnungszeiten der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen frei wählen dürfen.
Bisher legten die Bundesländer und Kommunen innerhalb der Möglichkeiten des
Bundesgesetzes ihre Ladenöffnungszeiten fest. Das Verbot der Ladenöffnung an
Sonn- und Feiertagen sei kein Schutz, sondern eine Bevormundung der Beschäftigten.
Viele Menschen seien aus persönlichen Gründen daran interessiert, gerade an diesen
Tagen zu arbeiten. Auch sei es den meisten Vollzeitbeschäftigten bisher nur möglich,
ihre Einkäufe am Samstag zu erledigen.
Zudem sollten Behörden am Wochenende und an den Feiertagen Sprechzeiten zur
Verfügung stellen. Bisher müssten Beschäftige innerhalb der Woche einen Tag Urlaub
nehmen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 73 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Öffnungszeiten des Einzelhandels werden in den Ladenschluss- bzw.
Ladenöffnungsgesetzen der Länder geregelt. Das Ladenschlussgesetz des Bundes,
das früher die Ladenschlusszeiten in ganz Deutschland geregelt hat, gilt jetzt nur noch
im Freistaat Bayern.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Juni 2004 entschieden, dass eine bundes-
rechtliche Regelung des Ladenschlusses für die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit nicht erforderlich ist. Für eine Neukonzeption des
Ladenschlussrechts seien die Länder zuständig.
Vor diesem Hintergrund wurde das Thema Ladenschluss im Rahmen der
Föderalismusreform auf die Länder übertragen. Mit der Änderung des Grundgesetzes
zum 1. September 2006 haben die Länder das ausschließliche Gesetzgebungsrecht
für den Ladenschluss im Rahmen des Kompetenztitels „Wirtschaft“ erhalten (Art. 74
Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 Grundgesetz). Die Änderung der
Gesetzgebungskompetenz hat zur Folge, dass das bestehende Ladenschlussgesetz
des Bundes fort gilt und durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Die Länder können seitdem eigenverantwortlich darüber entscheiden, wann die
Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürfen. Von dieser Möglichkeit für eigene
Rege-lungen zu den Ladenöffnungszeiten haben mit Ausnahme des Freistaates
Bayern sämtliche Länder Gebrauch gemacht.
Wie dargestellt, kann der Bund mangels Gesetzgebungskompetenz keine Regelungen
zu den Ladenöffnungszeiten treffen.
Hinsichtlich der gewünschten Öffnungszeiten von Behörden gibt es keine gesetzlichen
Vorgaben. Daher ist es den Behörden möglich, im Rahmen ihrer Organisationshoheit
Sprechzeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen anzubieten. Einige Behörden
bieten diese Leistung bereits an. Demzufolge besteht kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf.
Vor dem dargestellten Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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