Ladenzeitrecht - Ende des gesetzlichen Ladenschlusses erst um 23 Uhr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
39 Unterstützende 39 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

39 Unterstützende 39 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

16.01.2019, 03:29

Pet 4-18-11-713-044642 Ladenzeitrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die gesetzliche Ladenschlusszeit während der
allgemeinen Sommerzeit erst auf 23 Uhr zu begrenzen.

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, während der Sommermonate sei
auch das soziale Leben von größerer Aktivität geprägt, dadurch bestehe ein
allgemeines Interesse an mehr zeitlicher Einkaufsfreiheit.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt wurde. Die Petition wurde von 39 Mitzeichnern
unterstützt und es gingen 76 Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Bezugnahme auf eine
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Mit der Föderalismusreform 2006 (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG)
vom 28. August 2006, BGBl I, S. 2034) wurde das Recht des Ladenschlusses aus der
konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Wirtschaft ausgenommen
(vgl. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Es unterfällt nach Artikel 70 GG seitdem der
ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Länder können
eigenverantwortlich darüber entscheiden, wann und unter welchen Voraussetzungen
die Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürfen. Die Änderung der
Gesetzgebungskompetenz hat nach Artikel 125a Abs. 1 GG zur Folge, dass das
bestehende Ladenschlussgesetz des Bundes fort gilt und durch Landesrecht ersetzt
werden kann.
Die Länder können seitdem eigenverantwortlich darüber entscheiden, wann die
Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürfen. Von dieser Möglichkeit für eigene
Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten haben mit Ausnahme des Freistaates
Bayern sämtliche Länder Gebrauch gemacht.

Wie dargestellt liegt die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten bei den Bundesländern. Insofern kann der Petitionsausschuss
eine Änderung auf Bundesebene nicht in Aussicht stellen. Das Anliegen müsste bei
der jeweils zuständigen Landesvolksvertretung eingebracht werden. Aus diesen
Gründen kann der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages nur empfehlen,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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