Terület: Németország

Ladenzeitrecht - Keine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
77 Támogató 77 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

77 Támogató 77 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:02

Pet 4-18-11-713-032645Ladenzeitrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Landesvolksvertretung von Hessen zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass an Sonn- und Feiertagen die Geschäfte nicht
geöffnet werden dürfen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, an Sonn- und Feiertagen sollte
man Zeit mit der Familie verbringen. Dies sei aber nicht möglich, wenn ein Elternteil
arbeiten müsse. Immer mehr Läden blieben an Sonn- und Feiertagen geöffnet. Dies
mache die Familie zweitrangig und stelle den Beruf an die erste Stelle. Ein neues
Gesetz müsse Klarheit schaffen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 77 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Öffnungszeiten des Einzelhandels werden in den Ladenschluss- bzw.
Ladenöffnungsgesetzen der Länder geregelt. Das Ladenschlussgesetz des Bundes,
das früher die Ladenschlusszeiten in ganz Deutschland geregelt hat, gilt jetzt nur noch
im Freistaat Bayern.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Juni 2004 entschieden, dass eine
bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses für die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit nicht erforderlich ist. Für eine Neukonzeption des
Ladenschlussrechts seien die Länder zuständig.

Vor diesem Hintergrund wurde das Thema Ladenschluss im Rahmen der
Föderalismusreform auf die Länder übertragen. Mit der Änderung des Grundgesetzes
zum 1. September 2006 haben die Länder das ausschließliche Gesetzgebungsrecht
für den Ladenschluss im Rahmen des Kompetenztitels „Wirtschaft“ erhalten (Art. 74
Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Art. 70 GG). Die Änderung der Gesetzgebungskompetenz hat
zur Folge, dass das bestehende Ladenschlussgesetz des Bundes fort gilt und durch
Landesrecht ersetzt werden kann.
Die Länder können seitdem eigenverantwortlich darüber entscheiden, wann die
Einzelhandelsgeschäfte geöffnet haben dürfen. Von dieser Möglichkeit für eigene
Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten haben mit Ausnahme des Freistaates
Bayern alle Länder Gebrauch gemacht.
Der Bund kann mangels Gesetzgebungskompetenz keine Regelungen zu den
Ladenöffnungszeiten im Land Hessen verabschieden. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, die Petition der Landesvolksvertretung von Hessen zuzuleiten, weil
deren Zuständigkeit berührt ist.

Begründung (PDF)


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