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Lärmschutz - Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Lärmaktionspläne (Umgebungslärmrichtlinie)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Aloitti 2016
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  3. Lähetetty
  4. Vuoropuhelu vastaanottajan kanssa
  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

14.08.2018 klo 4.29

Pet 2-18-18-2705-038323 Lärmschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur – als Material zu überweisen, soweit es um eine
Vereinheitlichung von Lärmbewertungsmethoden geht, und
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird eine Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Umsetzung von
Lärmaktionsplänen dahingehend gefordert, dass die Handlungsfähigkeit der davon
betroffenen Kommunen gewährleistet wird.

Zur Begründung der Eingabe wird angeführt, nach den einschlägigen
Rechtsgrundlagen sei ein Großteil der Kommunen verpflichtet, Lärmaktionspläne
bzw. Lärmminderungspläne zu erstellen mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen
durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen, oder sie zu mindern. In
diesem Zusammenhang seien Berechnungsvorschriften erlassen worden, die bei
den beteiligten Städten und Gemeinden jedoch häufig zu Verstimmungen führten,
weil die Verkehrsbehörden nach den alten Vorschriften rechneten (Richtlinie für den
Lärmschutz an Straßen – RLS – 90), in der Lärmkartierung aber die neuen
Berechnungsvorschriften (u.a. Vorläufige Berechnungsmethode für den
Umgebungslärm an Straßen (VBuS) vom 22. Mai 2006) verwendet würden. Dadurch
sei eine Umsetzung kommunaler Anliegen von vornherein zum Scheitern verurteilt
und das Ziel der EU-Umgebungslärmrichtlinie zum Schutz der Gesundheit der
Menschen werde verfehlt. Es sei notwendig, die derzeit mangelhafte, jedoch in der
Richtlinie ursprünglich geplante und zu entwickelnde Zusammenarbeit zwischen EU,
Bund, Ländern und Kommunen endlich stattfinden zu lassen. Dazu sei es u.a.
notwendig, die bestehenden Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass sie dem Stand
der Lärmwirkungsforschung entsprächen. Es erscheine u.a. sinnvoll, die
Lärmschutzplanung im § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verankern und die
Lärmschutzrichtlinien – StV 2007 grundlegend zu ändern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 1.947 Mitzeichnungen (Online: 556, Post/Fax: 1391) unterstützt und
es gingen acht Diskussionsbeiträge ein.

Überdies hat den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit eine weitere
Petition mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt.
Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass er im Rahmen seiner Prüfung
daher nicht auf alle Einzelaspekte eingehen kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen.

Wie in der Petition zutreffend dargestellt, ist die EU-Umgebungslärmrichtlinie
2002/49/EG Grundlage für die Lärmkartierung und Aktionsplanung. Ziel dieser
Richtlinie ist es u.a., den Lärm zu kartieren und die Zahl der vom Lärm betroffenen
Bewohner zu berechnen. Hierzu soll – ausgehend von der jeweiligen Schallquelle –
die Stärke der Einwirkung berechnet oder gemessen und in 5-dB-Abstufungen
dargestellt werden. Die Richtlinie erlaubt sowohl Berechnungen als auch
Messungen. Es sollen Maßnahmen zur Verbesserung in Form von Aktionsplänen
entwickelt werden. Die Kartierung und die Maßnahmen sollen spätestens alle fünf
Jahre überprüft und überarbeitet werden. Die Information und Beteiligung der
Öffentlichkeit ist vorgeschrieben. Umgesetzt wurde die Richtlinie im 6. Teil des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über die
Lärmkartierung (34. Bundes-Immissionsschutzverordnung – BImSchV).

Nach § 47 c Abs. 1 BImSchG sind Lärmkarten nach den Vorgaben der 34. BImSchV
zu erstellen. Dazu wurden neue Berechnungsvorschriften erlassen, die sich von den
bisherigen unterscheiden. Dies führt – wie in der Petition beanstandet – in der
Öffentlichkeit häufig zu Verwirrungen, weil die Verkehrsbehörden nach anderen
Vorschriften rechnen als bei der Lärmkartierung. § 47 d Abs. 1 BImSchG regelt die
Erstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und für Ballungsräume, wenn sie zur
Bewältigung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen im Einzelfall erforderlich
sind. Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu
überarbeiten. Zuständige Behörden für die Lärmaktionsplanung sind gemäß § 47 e
BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Seit
dem 1. Januar 2015 ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Aufstellung eines
bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit
Maßnahmen in Bundeshoheit zuständig.

Aufgrund der föderalen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich für
die Zuständigkeit der Behörden und ihre Kompetenzen Folgendes: Die Länder regeln
die Zuständigkeit ihrer Behörden für die Lärmaktionsplanung selbst. Während in den
meisten Ländern Lärmaktionspläne von den Gemeinden zu erstellen sind, sind z.B.
in Hessen die Regierungspräsidien dafür verantwortlich. Der Petitionsausschuss
macht an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass er aufgrund der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern keine
Möglichkeit hat, auf die Behörden der Länder einzuwirken.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass bei Maßnahmen in Lärmaktionsplänen an
Autobahnen und Bundesstraßen in der Baulast des Bundes die Behörden der Länder
im Auftrag des Bundes handeln. Wichtig ist, dass im Rahmen der Aufstellung eines
Lärmaktionsplanes die jeweilige Behörde zu beteiligen ist und ihre Belange
berücksichtigt werden müssen. Denn für Bundesfernstraßen sind spezifische
Regelungen maßgeblich. Lärmschutz beim Neubau und der wesentlichen Änderung
von Straßen, die sogenannte Lärmvorsorge, ist gesetzlich im BImSchG und der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) geregelt. Für bestehende
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, die nicht neu gebaut oder wesentlich
geändert werden, kann der Baulastträger Lärmschutz auf der Grundlage
haushaltsrechtlicher Regelungen ermöglichen. Anders als bei der EU-
Umgebungslärmrichtlinie gelten für die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung
Grenzwerte bzw. Auslösewerte.

Soweit in der Eingabe eine verbesserte Zusammenarbeit aller maßgeblichen Akteure
angesprochen wird, ergibt sich nach Auffassung des Petitionsausschusses aus dem
Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung bereits, dass alle Behörden, deren
Aufgabenbereich durch Lärmaktionsplanungen tangiert werden, schon in der Phase
der Planaufstellung beteiligt werden müssen. Für die Anordnung von
straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen aus Lärmschutzgründen ist die
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einschlägig, die ihre Ermächtigungsgrundlage in
§6 des Straßenverkehrsgesetzes hat. Für die Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen sieht die StVO bereits
verschiedene Ermächtigungsgrundlagen in § 45 StVO vor. So können die örtlich
zuständigen Straßenverkehrsbehörden z.B. nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO zum Schutz
der Wohnbevölkerung Geschwindigkeitsbeschränkungen vornehmen. Insbesondere
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9
Satz 2 StVO dabei nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt. Zur Beurteilung dieser besonderen Gefahrenlage werden durch
die Straßenverkehrsbehörden der Länder die Lärmschutzrichtlinien-StV als
Orientierungshilfe zur Entscheidung herangezogen, um im Rahmen der
verwaltungsrechtlichen Gesamtabwägung zu einer ermessensfehlerfreien
Entscheidung zu gelangen. Einen diesbezüglichen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf sieht der Petitionsausschuss nicht.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass aufgrund der Ergänzung
der Umgebungsrichtlinie durch die EU-Richtlinie 2015/996 der Kommission vom
19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates bei der
Lärmkartierung ab dem Jahr 2019 EU-weit neue Berechnungsverfahren zur
Ermittlung des Lärms anzuwenden sind. Nach Kenntnis des Ausschusses wird die
Umsetzung der EU-rechtlichen Anforderungen in deutsches Recht vorbereitet.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die in der Eingabe beanstandeten
verschiedenen Berechnungsmethoden empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
– als Material zu überweisen, soweit es um einheitliche Lärmbewertungsmethoden
geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

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