Regione: Germania

Lärmschutz - Forderung eines bundesweiten Verbots von Laubbläsern, -saugern und -pustern in Innenstädten

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
204 Supporto 204 in Germania

La petizione è stata respinta

204 Supporto 204 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:08

Pet 2-18-18-2705-009700

Lärmschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petition fordert, die Inbetriebnahme von Laubbläsern angesichts der hiermit
einhergehenden Umweltbelastungen und Lärmbelästigungen der Nachbarschaft
insbesondere im Innenstadtbereich zu verbieten.
Die Eingabe führt aus, dass die Nutzer der zumeist benzinbetriebenen Geräte
verleitet würden, bereits bei geringem Laubaufkommen die elektrischen Geräte zu
verwenden. Dieses führe insbesondere im Innenstadtbereich zu einem erheblichen
Lärmaufkommen. Zudem sei die Luft, insbesondere in deutschen Großstädten,
ohnehin schon stark belastet, weshalb sich die Politik für die Einführung von
Umweltzonen ausgesprochen habe. Auch vor diesem Hintergrund solle die
Inbetriebnahme von Laubbläsern in diesen Gebieten überdacht werden.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 204 Unterstützer fand und auf der Internetseite
des Petitionsausschusses 138 Diskussionsbeiträge bewirkt hat. Dem
Petitionsausschuss liegt zu diesem Anliegen eine weitere Mehrfachpetition vor, die
aufgrund ihres sachgleichen Zusammenhangs in die parlamentarische Beratung
einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
nunmehr wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Anforderungen an das Inverkehrbringen
und den Betrieb von Laubbläsern in der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002, zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und
Produktsicherheitsrechts vom 8. November 2011 geregelt sind. Danach dürfen
Laubbläser und andere Geräte und Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn diese u.a. mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Der Petitionsausschuss
weist an dieser Stelle darauf hin, dass es sich bei der CE-Kennzeichnung um kein
Prüfsiegel handelt, sondern um ein Verwaltungszeichen, das die
Freiverkehrsfähigkeit entsprechend gekennzeichneter Industrieerzeugnisse im
europäischen Binnenmarkt zum Ausdruck bringt. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt
der Hersteller somit, dass das Produkt den geltenden Anforderungen der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft genügt.
Weiterhin dürfen Laubbläser und andere Geräte und Maschinen nur vertrieben
werden, wenn sie mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach
Artikel 11 der Richtlinie 2000/14/EG versehen sind. In der Richtlinie 2000/14/EG
haben das Europäische Parlament und der Rat am 8. Mai 2000 die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende
Geräuschimmissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und
Maschinen angeglichen. Diese Richtlinie dient dem reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarktes und gleichzeitig dem Schutz der menschlichen Gesundheit und des
Wohlbefindens. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen, die u.a. mit
der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels
versehen sind, weder untersagen noch einschränken oder behindern. Im Interesse
eines funktionierenden Binnenmarktes darf Deutschland als EU-Mitgliedstaat daher
nicht auf nationaler Ebene strengere Anforderungen an das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme von Laubbläsern und anderen Geräten und Maschinen stellen.
Bemühungen auf europäischer Ebene, die Anforderungen zu verschärfen, sind
bislang erfolglos geblieben.
Gleichwohl weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 17 der Richtlinie befugt sind, die Verwendung von Geräten und Maschinen in
sensiblen Gebieten zu regeln und Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass
Personen bei der Verwendung der Geräte und Maschinen geschützt sind. Von dieser
Befugnis hat Deutschland Gebrauch gemacht. In der Geräte- und

Maschinenlärmschutzverordnung sind in § 7 zeitliche Betriebseinschränkungen
geregelt, die beim Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien innerhalb von
bestimmten Wohngebieten eingehalten werden müssen. Danach ist der Betrieb von
Laubbläsern an Sonn- und Feiertagen ganztags verboten und an Werktagen nur in
der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 17 Uhr erlaubt. Darüber
hinaus gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA Lärm) vom 26. August 1998. Darin sind u.a. Immissionsrichtwerte zum Schutz
von Personen geregelt, die beim Betrieb einzuhalten sind. Im Gegensatz zum
Schallleistungspegel kommt es bei den Immissionsrichtwerten auf den
Beurteilungspegel vor dem am stärksten betroffenen Raum in der Nachbarschaft an.
Nach dem Dargelegten gelangt der Petitionsausschuss zu der Auffassung, dass
einem generellen Verbot von Laubbläsern und Laubsaugern der Artikel 6 der
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000
entgegensteht. Mit Blick auf das Wohl und den Schutz von Personen bei der
Verwendung derartiger Geräte verweist der Petitionsausschuss auf die zeitlichen
Nutzungsbeschränkungen, die die 32. BImSchV in § 7 regelt. Darüber hinaus können
örtliche Beschränkungen für den Einsatz derartiger Geräte gelten, die bei der
zuständigen Umweltbehörde der betreffenden Kommune anzufragen sind.
Der Petitionsausschuss gelangt zu dem Ergebnis, dass der Forderung nach einem
Verbot von Laubbläsern und Laubsammlern nicht entsprochen werden kann. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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