Lärmschutz im Luftverkehr - Berücksichtigung sämtlicher Flugbewegungen für die Berechnung von Fluglärmbelastungen im FluLärmG

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
75 Unterstützende 75 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

75 Unterstützende 75 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:59

Pet 2-18-18-2705-017614

Lärmschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Ergänzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
dahingehend begehrt, dass bei der Ermittlung der Lärmbelastung für die Bestimmung
der Lärmschutzbereiche sämtliche Flugbewegungen zu berücksichtigen sind.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, neben allen
Anflügen zum und allen Abflügen vom jeweiligen Flugplatz, den Platzrundenflügen
und dem Rollverkehr, die erfasst seien, seien auch etwaige weitere Flugbewegungen
zu berücksichtigen, welche die Flugplatzumgebungen berührten, jedoch nicht zu
Starts oder Landungen auf dem jeweiligen Flugplatz gehörten. Denn an seinem
Wohnort, der sich mehr als zehn Kilometer außerhalb des Lärmschutzbereichs für
den Flughafen Düsseldorf befinde, höre er sowohl Flugzeuge, die am Flughafen
Düsseldorf gestartet seien, als auch Flugzeuge, die vom Flughafen Köln-Bonn
abgeflogen seien. Auch Flugzeuge in einer Flughöhe von zehn Kilometern sollten im
Fluglärmgesetz berücksichtigt werden, da diese nach seiner Einschätzung ebenfalls
zum Gesamtfluglärm beitragen würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 75 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen acht
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass es Zweck des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Oktober 2007 (Fluglärmgesetz - FluLärmG) ist, in der Umgebung von Flugplätzen
bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und
erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen. Geregelt wird hier die
Einrichtung von Lärmschutzbereichen, die Ermittlung der Lärmbelastung sowie
Bauverbote oder Beschränkungen der baulichen Nutzung. Flughäfen mit naturgemäß
erheblicher Geräuschemission durch Starts und Landungen sowie den hierzu
gehörenden Flugschneisen und –korridoren stellen auch nach Auffassung des
Petitionsausschusses für Anwohner unter Umständen eine nachgewiesene
gesundheitsbeeinträchtigende Nachbarschaft dar. Mit Ausweitung des Flugverkehrs
in den vergangenen Jahrzehnten und dem Erkennen dieses Gefahrenpotenzials hat
dies zu gravierenden rechtlichen Anforderungen an den Neu- und Ausbau von
Flughäfen, aber auch zur Reglementierung der Flugtätigkeit z. B. durch
Nachtflugverbote geführt.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das FluLärmG damit zwei wichtige
Teilbereiche des Fluglärmschutzes regelt, es verfolgt jedoch keinen umfassenden
Regelungsansatz zur Bewältigung des Fluglärms. So ist der aktive Lärmschutz durch
betriebliche Maßnahmen vom FluLärmG nicht erfasst; dahingehende Regelungen
sind im Luftverkehrsgesetz angesiedelt. In diesem Zusammenhang verweist der
Ausschuss auf seine begründete Beschlussempfehlung zu einer anderen Petition
des Petenten unter dem Aktenzeichen Pet 1-18-12-962-018590, der der Deutsche
Bundestag in seiner Sitzung am 9. Juni 2016 gefolgt ist. Diese wurde dem Petenten
mit Schreiben vom 14. Juni 2016 bekanntgegeben.
Der Ausschuss betont, dass das FluLärmG Regelungen zum Schutz gegen
denjenigen Fluglärm trifft, der durch den einzelnen Flugplatz verursacht wird. Dazu
stellt das Gesetz auf den Flugbetrieb ab, der zu Starts oder Landungen am
jeweiligen Flugplatz führt. Folgende Gründe sind dafür ausschlaggebend: Der dem
einzelnen Flughafen als Verursacher zuzurechnende Fluglärm führt zu
Zahlungspflichten des Flugplatzes nach § 12 des FluLärmG. Im Einzelnen sind dies
die Zahlung der Entschädigung für Bauverbote im jeweiligen Lärmschutzbereich

nach § 8, die Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
nach § 9 Abs. 1 und 2 sowie die Zahlung der Entschädigung für Beeinträchtigungen
des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 des FluLärmG. Bei zivilen Flugplätzen
erhebt der Flugplatzhalter lärmdifferenzierte Landeentgelte für die am Flugplatz
abgewickelten Starts und Landungen. Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass auf
diesem Wege der Flugplatzhalter die Kosten für baulichen Schallschutz und für
Entschädigungsansprüche im Sinne des Verursacherprinzips über die
Fluggesellschaften an Passagiere und Frachtversender weitergeben kann, die den
jeweiligen Flugplatz nutzen. Bei anderen Flügen, die nicht zu Starts oder Landungen
am jeweiligen Flugplatz führen, ist eine solche Refinanzierung durch den Flugplatz
nicht möglich. Ein akzeptiertes Modell für die Erhebung eines Kostenbeitrags für die
vom Petenten angesprochenen weiteren Flüge ist für den Petitionsausschuss nicht
erkennbar.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist die im FluLärmG gefundene
Lösung auch aus lärmschutzfachlicher Sicht überzeugend und sachgerecht, da der
Flugverkehr zum und vom einzelnen Flugplatz einschließlich des Rollverkehrs in
denjenigen Bereichen der Flugplatzumgebung, die vom Lärmschutzbereich erfasst
werden, den ganz überwiegenden Einfluss auf die Höhe der Fluglärmimmissionen
und damit auch auf die räumliche Ausdehnung des Lärmschutzbereiches hat. Das
FluLärmG berücksichtigt bei der Ermittlung der Lärmschutzbereiche neben dem
flugplatzbezogenen Flugbetrieb auch keine sonstigen Lärmquellen. So wird der – je
nach örtlicher Situation – im Einzelfall gegebenenfalls relevante Straßenverkehrs-,
Schienen- oder Industrieanlagenlärm nicht erfasst. Ergänzend weist der Ausschuss
darauf hin, dass das gesamte Lärmschutzrecht stark quellen- und sektorspezifisch
ausgerichtet ist. So werden nach § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz im Bereich
des Straßen- und Schienenverkehrslärms – anders als vom Petenten
möglicherweise angenommen – nur diejenigen Lärmimmissionen erfasst, die vom
neu gebauten oder wesentlich geänderten Verkehrsweg ausgehen. Verkehrslärm
außerhalb von Neu- oder Ausbauabschnitten oder Lärm von anderen
Verkehrswegen wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt.
Im Ergebnis gelangt der Petitionsausschuss zu der Überzeugung, dass ganz
überwiegende Vorteile in der Beibehaltung der geltenden Rechtslage des FluLärmG
bestehen. Eine Änderung in dem vom Petenten vorgeschlagenen Sinne kann aus
den genannten Gründen und im Hinblick auf vollzugspraktische Aspekte nicht

befürwortet werden. Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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