Região: Alemanha

Lärmschutz im Luftverkehr - Durchschnittliche Lärmbelastung im Luftverkehr von höchstens 50 dB pro Tag

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
120 Apoiador 120 em Alemanha

A petição não foi aceite.

120 Apoiador 120 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/10/2016 04:23

Pet 2-18-18-962-013574



Lärmschutz im Luftverkehr



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petition möchte erreichen, dass eine gesetzlich geregelte Obergrenze von

maximal 50 Dezibel für den von Fluglärm ausgehenden Dauerschallpegel eingeführt

wird.

Die Petition verweist auf die lärmbedingten Gesundheitsrisiken und auf Ergebnisse

von Studien, die die fluglärmbedingte Beeinträchtigung des Lernens von Kindern

feststellen konnten.

Die Petition fordert daher eine gesetzlich geregelte Obergrenze für den

Dauerschallpegel durch Fluglärm von maximal 50 Dezibel pro Tag.

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum

Abschlusstermin für die Mitzeichnung 120 Unterstützer fand und auf der Internetseite

des Petitionsausschusses 34 Diskussionsbeiträge bewirkt hat. Dem

Petitionsausschuss liegt zu der Eingabe eine weitere Mehrfachpetition vor, die

aufgrund ihres Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen

wird. Der Petitionsausschuss hat die Eingabe unter Berücksichtigung der hierzu

seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte beraten. Das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass viele Menschen, die im Umland der großen

Flughäfen wohnen, den Fluglärm als Störung und als relevante Beeinträchtigung

ihrer Lebensqualität empfinden. Der Petitionsausschuss hat daher großes

Verständnis für das Anliegen der Petition, eine nachhaltige Lärmminderung zu



erreichen und dabei die Belange von Kindern in besonderer Weise zu

berücksichtigen.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren vor

diesem Hintergrund das Fluglärmgesetz novelliert und mehrere Verordnungen zur

Durchführung des Gesetzes durch die Länder erlassen wurden. Das im Jahr 2007

novellierte Gesetz betrifft insbesondere den passiven Lärmschutz durch bauliche

Maßnahmen an Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen sowie

Baubeschränkungen im Flugplatzumland. Die mit der Novelle erreichten Fortschritte

betreffen vor allem eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des

Fluglärmgesetzes, die Absenkung der Grenzwerte für die Festsetzung der

Lärmschutzbereiche, die Einführung einer Nacht-Schutzzone mit spezifischem

baulichen Schallschutz für Schlafräume und die Einführung einer

Entschädigungsregelung für den Außenwohnbereich beim Neu- und Ausbau von

Flugplätzen.

Weiterhin macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass bei der Novelle

des Fluglärmgesetzes in besonderer Weise der Schutz von Kindern und

Jugendlichen berücksichtigt wurde: Im Fall des Neu- und Ausbaus eines Flughafens

sind bauliche Schallschutzmaßnahmen für Schlafräume vorgesehen, die einem

Außenschallpegel von 50 Dezibel oder mehr in der Nacht ausgesetzt sind. Zu den

Schlafräumen zählen auch Kinder- und Jugendzimmer, die auch zum Schlafen

genutzt werden. Bei bestehenden Flughäfen beträgt der Wert des maßgeblichen

Außenschallpegels 55 Dezibel. Beim Neu- und Ausbau von Flughäfen besteht

zudem ein Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnräume - einschließlich

Kinder- und Jugendzimmer - sowie für bestehende Kindergärten, Schulen und

andere schutzbedürftige Einrichtungen, sofern der Mitteilungspegel am Tag außen

den Wert von 60 Dezibel erreicht oder überschreitet. Die Flugplatz-

Schallschutzmaßnahmenverordnung legt spezifische Bauschalldämm-Maße fest, die

den erforderlichen Schutz von Aufenthalts- und Schlafräumen sowie von

Kindergärten und Klassenräumen gewährleisten.

Zur Vorbeugung gegen das Entstehen neuer Lärmkonflikte gelten im

Lärmschutzbereich der Flughäfen zudem abgestufte Bauverbote und

Baubeschränkungen für Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen. So dürfen

Schulen und Kindergärten grundsätzlich nicht in Bereichen errichtet werden, die - im

Fall des Neu- und Ausbaus eines Flughafens - am Tag einer Fluglärmbelastung

außen über 55 Dezibel ausgesetzt sind. Für bereits bestehende Flughäfen gilt ein



Außenschallpegelwert von 60 Dezibel am Tag. Zur Überprüfung der im

Fluglärmgeestz festgelegten Werte für die Abgrenzung der Lärmschutzzonen wird

die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag im Jahr 2017 einen Bericht

vorlegen und dabei den Stand der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik

berücksichtigen (§ 2 Absatz 3 Fluglärmgesetz). Die Vorarbeiten für den Bericht

werden derzeit eingeleitet.

Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit dem Anliegen des Petenten

gegebenenfalls auch die EU-Umgebungslärmrichtlinie und die entsprechenden

Umsetzungsvorschriften im Sechsten Teil "Lärmminderungsplanung" des Budns-

Immissionsschutzgesetzes. Danach sind Lärmkarten und Aktionspläne nicht nur für

Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken, sondern auch für Flughäfen

aufzustellen, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. Im Vollzug des

Gesetzes sind die Länder und die nach Landesrecht zuständgien Behörden

gefordert, unter effektiver Mitwirkung der Öffentlichkeit Schutzmaßnahmen zu

planen. Nach § 14 Fluglärmgesetz sind bei der Lärmaktionsplanung die Lärmwerte

des Fluglärmgesetzes als Schutzziele zu beachten.

Nach dem Dargelegten verweist der Petitionsausschuss auf die vorstehend

ausgeführten Regelungen des Fluglärmgesetzes und die hierdurch bestehenden

Ansprüche auf bauliche Schallschutzmaßnahmen. Weiterhin gibt der

Petitonsausschuss zu berücksichtigen, dass sich der Deutsche Bundestag

regelmäßig über die Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung auch mit Blick auf die

Luftfahrttechnik unterrichten lässt. Ein weitergehendes Tätigwerden im Sinne der

Petitions vermag der Petitionsausschuss nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt

daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora