Region: Niemcy

Lärmschutz im Luftverkehr - Landkreise als regelmäßige Mitglieder der Fluglärmkommission vorsehen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
133 Wspierający 133 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

133 Wspierający 133 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

14.05.2016, 04:23

Pet 1-18-12-962-021745



Lärmschutz im Luftverkehr



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, das Luftverkehrsgesetz betreffend die Mitglieder der

Fluglärmkommission dahingehend zu ändern, dass der Begriff Gemeinden durch

Kommunen ersetzt wird.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 133 Mitzeichnungen und

24 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle

angeführten Gesichtspunkte einzeln eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Landkreise

nicht zu den Gemeinden im Sinne des § 32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gehörten.

Als Träger kommunaler Interessen sei es jedoch geboten, die Landkreise als

regelmäßige Mitglieder der nach § 32b Absatz 1 LuftVG vorgesehenen

Fluglärmkommission einzusetzen. Die in § 32b Absatz 4 Satz 3 LuftVG geregelte

Begrenzung der Mitgliederzahl stehe dem nicht entgegen, da es sich um eine „Soll-

Bestimmung“ handele, die ein Abweichen bei Vorliegen entsprechender Gründe

zulasse. Zudem sei die Kommission ein rein beratendes Gremium, die

letztverantwortliche Entscheidung obliege den zuständigen Behörden. Daher sei

auch keine rechtlich oder politisch „rechtswidrige“ Kommissionsempfehlung zu

befürchten. Dem Hinzugewinn an Fachkompetenz und Beratungsqualität der

Kommission durch Teilnahme der Landkreise sei gegenüber den formalen Bedenken

und taktischen Erwägungen der Vorzug zu geben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Einbeziehung der Landkreise im Rahmen

des § 32b LuftVG bereits möglich ist. Nach § 32b Absatz 4 Satz 1 LuftVG sollen der

Fluglärmkommission grundsätzlich u. a. Vertreter der vom Fluglärm betroffenen

„Gemeinden“ angehören. Allerdings sieht § 32b Absatz 4 Satz 2 LuftVG ausdrücklich

vor, dass auch weitere Mitglieder benannt werden können, soweit es die besonderen

Umstände des Einzelfalls erfordern. Bei Vorliegen sachlicher Rechtfertigungsgründe

bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil

vom 12. November 2014, Az.: 4 C 37.13) keine Bedenken, im Einzelfall auch

Landkreise in die Kommission aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine

pflichtgemäße Ermessensentscheidung, die der richterlichen Überprüfung zugänglich

ist.

Ferner merkt der Ausschuss an, dass in Deutschland das verfassungsrechtlich

gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1

Grundgesetz (GG) gilt, welches gegen die grundsätzliche Aufnahme der Landkreise

in die Kommission spricht. Danach gilt für die Aufgabenabgrenzung zwischen

Gemeinden und Landkreisen das Subsidiaritäts- bzw. Regel-Ausnahme-Prinzip

zugunsten der Gemeinden. Die Gemeindekompetenzen sind grundsätzlich vorrangig.

Den Landkreisen sind verfassungsrechtlich keine Aufgaben gewährleistet, sondern

der Aufgabenkreis wird durch die Gesetze bestimmt und variiert je nach Bundesland.

Es gibt daher keine allgemein feststehenden Gemeindeverbandshoheiten. Eine

pauschale Regelung zugunsten der Landkreise wäre vor diesem Hintergrund

ungeeignet.

Darüber hinaus ist nach Ansicht des Ausschusses die primäre Anknüpfung an die

territorial regelmäßig kleinste Gebietskörperschaft, also die Gemeinde, sachgerecht,

da es im Rahmen des Beteiligungsrechtes darum geht, den Kreis der unmittelbar

vom Fluglärm Betroffenen einzubinden. Hierdurch wird gewährleistet, dass

grundsätzlich alle Betroffenen eingebunden sind und gleichzeitig, durch die

Beschränkung auf die Gemeinde, der Kreis nicht zu groß wird.

Der Ausschuss hebt hervor, dass es keine gemeindefreien Gebiete gibt, die etwa nur

einem Landkreis angehörten. Die Landkreise definieren sich als die Gesamtheit der

zu ihnen gehörenden Gemeinden, sodass die Lärmbetroffenen ausnahmslos durch



die Gemeinde repräsentiert sind. Insoweit besteht in rein tatsächlicher Hinsicht kein

Bedürfnis, die Landkreise generell in die Kommission aufzunehmen.

Der mit der Petition hervorgehobenen Bedeutung der fachlichen Kompetenz der

Landkreise kann aufgrund des Widerspruchs zu den angeführten

Verfassungsgrundsätzen keine Priorität eingeräumt werden. Insoweit weist der

Ausschuss abschließend darauf hin, dass es den Gemeinden frei steht, sich externer

Sachkompetenz, auch der Einrichtungen der Landkreise, zu bedienen und über die

Person ihres Vertreters frei zu entscheiden.

Im Ergebnis der Prüfung ist die generelle Einbeziehung der Landkreise in die

Fluglärmkommission daher weder aus fachlichen Gründen noch systematisch

geboten.

Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag

sich nicht für die geforderte Gesetzesänderung auszusprechen. Er empfiehlt daher,

das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung (pdf)


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