Lärmschutz im Luftverkehr - Neufestlegung der Lärmschwelle für nächtlichen Fluglärm

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
237 Unterstützende 237 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

237 Unterstützende 237 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

06.07.2016, 12:16

Pet 1-18-12-962-018590



Lärmschutz im Luftverkehr



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass die Witterungsverhältnisse und die

Geräuschwahrnehmung der empfindlichsten Person als Grundlage für nächtlichen

Fluglärmschutz herangezogen werden.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen dem Petitionsausschuss 237 Mitzeichnungen und 92 Diskussionsbeiträge vor.

Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen

Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich

Betroffene nicht gegen Fluglärm wehren könnten. Sie könnten nicht vorsorglich

dorthin ziehen, wo kein Flughafen in der Nähe sei, denn je nach Wetterlage wären

auch Flugzeuge zu hören, die in größerer Entfernung landeten. So würden

Personen, die beispielsweise in Duisburg lebten, durch den Fluglärm von

Flugzeugen geweckt, die nicht den naheliegenden Flughafen Düsseldorf, sondern

die weiter entfernt liegenden Flughäfen Köln/Bonn und Frankfurt anflögen. Die

Lebenswirklichkeit lasse sich nicht an fiktiven Lärmschwellen messen, entscheidend

sei, ob Menschen durch Fluglärm geweckt würden. Daher sollten die Maßstäbe der

empfindlichsten Person für die Berechnung von Fluglärmgrenzen herangezogen

werden. Es sei außerdem wissenschaftlich erwiesen, wie gesundheitsschädlich

nächtlicher Fluglärm sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Im Rahmen der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes 2007 wurde auch der

Lärmschutz der Anwohner in der Nacht deutlich verbessert. Bei der Erarbeitung des

Fluglärmschutzgesetzes sind u. a. aktuelle Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung

berücksichtigt worden. Das Gesetz sieht eine Überprüfung der Grenzwerte auch

unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung für das Jahr 2017

vor.

Nachtflugverbote werden als Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes von der örtlich

zuständigen Genehmigungsbehörde auf der Grundlage des Luftverkehrsgesetzes

festgesetzt. Der Entscheidung geht eine einzelfallbezogene Abwägung insbesondere

der berührten Interessen der Anwohner nach adäquatem Schutz vor (nächtlichem)

Fluglärm einerseits und des Bedarfs an nächtlichem Flugverkehr andererseits

voraus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Luftverkehr in erheblichem Maße in globale

Strukturen eingebunden ist und dass die Festlegung der Betriebszeiten von

Flughäfen erhebliche Auswirkungen auf die beschriebenen Belange hat. International

wettbewerbsfähige Betriebszeiten der deutschen Flughäfen dienen dem Anschluss

an die internationale Vernetzung dieses Systems.

Der Ausschuss betont, dass dem Schutz der Bevölkerung – insbesondere vor

nächtlichem Fluglärm –in der Praxis je nach den konkreten Gegebenheiten durch

umfangreiche passive und aktive Lärmschutzmaßnahmen Rechnung getragen

werden muss. So besteht nach dem Luftverkehrsgesetz neben der Festsetzung von

Nachtflugbeschränkungen und -verboten für die einzelnen Flughäfen sowie der

Festlegung bestimmter An- und Abflugrouten z. B. die Möglichkeit einer bevorzugten

Zulassung des Betriebs von Flugzeugtypen, die dem modernsten Stand der

Lärmminderungstechnik entsprechen.

Mit einer Umsetzung der Forderung des Petenten nach der Berücksichtigung der

Witterung und der empfindlichsten Person als Maßstab einer Geräuschschwelle

käme es faktisch zu einem Geräuschverbot in der Nacht.

Für den Luftverkehr würde dies zu einem absoluten Nachtflugverbot in und über

Deutschland führen und die Abkoppelung Deutschlands von der internationalen



Vernetzung zur Folge haben. Abgesehen von den wirtschaftlichen Auswirkungen für

die deutsche Luftverkehrswirtschaft ist ein absolutes Nachtflugverbot

verkehrspolitisch nicht vertretbar.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition

der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

- als Material zu überweisen, soweit es um die Verbesserung des Fluglärmschutzes

geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich

abgelehnt worden.

Begründung (pdf)


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