Περιοχή: Γερμανία

Lärmschutz im Luftverkehr - Verbot von Kunstflügen in Deutschland

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
172 Υποστηρικτικό 172 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

172 Υποστηρικτικό 172 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:05 μ.μ.

Pet 1-17-12-962-047608

Lärmschutz im Luftverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, Kunstflüge generell zu untersagen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, viele Bürger hätten
gesundheitlich unter von Wenigen verursachtem Lärm zu leiden. Im Gegensatz zum
Vorbeiflug einer Sportmaschine hielten sich Kunstflieger auf eng begrenztem Gebiet auf
und erzeugten dort über Stunden enervierenden Lärm. Die Luftverkehrs-Ordnung
(LuftVO) berücksichtige allein die Absturzgefahr eines Kunstfliegers, nicht aber die
Lärmbelästigung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 172 Mitzeichnungen und 101 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu
der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, § 8 Abs. 2
LuftVO verbietet Kunstflüge über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten.
Ferner ist eine Mindestflughöhe von 1 500 Fuß (450 m) vorgegeben. Diese Vorschrift
trägt neben Sicherheitsaspekten auch dem Lärmschutz Rechnung.

Es ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den Interessen der Kunstflieger und
jenen der Bevölkerung, u. a. vor unzumutbarem Lärm geschützt zu werden. Nach § 1
Abs. 1 Luftverkehrsgesetz ist die Nutzung des Luftraums grundsätzlich frei. Ein
pauschales bundesweites Verbot von Kunstflügen würde dem Abwägungsgebot nicht
gerecht; es wäre nach Ansicht des Ausschusses unverhältnismäßig.
Der Ausschuss stellt fest, es existiert keine bundesweit einheitliche Handhabung des in
§ 8 Abs. 2 LuftVO verwendeten Begriffs „dicht besiedeltes Gebiet“. Ob die
Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist oder nicht, muss von der zuständigen Behörde
unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten beurteilt werden. Die behördliche
Entscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit.
Kunstflüge bergen besondere Risiken für Dritte. Daher bezweckt § 8 Abs. 2 Satz 1
LuftVO neben dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm die Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, namentlich Leib, Leben und Eigentum Betroffener am Boden. Vor
diesem Hintergrund erklärt sich das Kunstflugverbot nicht nur über „dicht besiedeltem“
Gebiet, sondern auch über Städten, Menschenansammlungen und Flughäfen.
Die Mehrheit der Bundesländer sieht einer Befragung zufolge keinen Änderungsbedarf
in solch drastischer Form. Der Petitionsausschuss weist abschließend darauf hin, dass
die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg einen Antrag eingebracht haben.
Dieser hatte u. a. eine Änderung des § 8 Abs. 2. LuftVO zum Inhalt. Der Antrag wurde
am 7. Februar 2013 in den Bundesrat eingebracht (Bundesrats-Drucksache 90/13).
Damit wird u. a. das Ziel verfolgt, die vom motorisierten Kunstflug ausgehende
Lärmbelästigung durch Anhebung der Mindesthöhe auf 2 000 Fuß (600 m) und
Einführung eines Mindestabstandes von 2 000 m zur nächstgelegenen
zusammenhängenden Bebauung weiter zu mindern. Der Antrag ist auf Beschluss des
Verkehrsausschusses des Bundesrates bis auf Weiteres zurückgestellt worden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - zur
Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, soweit es für motorisierte Kunstflüge um die Anhebung der
Mindestflughöhe auf 600 Meter und die Einführung eines Mindestabstands zur
nächstgelegenen zusammenhängenden Bebauung von 2 000 Metern geht, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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