Terület: Németország

Lärmschutz im Luftverkehr - Verschiebung der Abstimmung über den Staatsvertrag zum Flughafen Zürich

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
90 Támogató 90 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 03. 07. 3:22

Pet 2-19-18-275-002142 Strahlenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Nutzung von WLAN-Sendern im privaten wie
im öffentlichen Bereich strengeren - die Volksgesundheit erhaltenden - Auflagen und
staatlicher Kontrolle unterliegt, und dass private Mobilfunkunternehmen nicht ohne
jegliche staatliche Aufsicht und Kontrolle sowie ohne Einbeziehung der Bevölkerung
weitere Schritte in Sachen Ausbau digitaler Infrastruktur unternehmen können.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, das
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) empfehle z.B. aus gesundheitlichen Gründen
von WLAN-Sendern einen Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. In
Wohneinheiten mit kleineren Wohnungen sei dies nicht immer möglich. Im Übrigen
sei alles im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Geräte in keinster Weise zum
Schutze der Gesundheit gesetzlich geregelt. Der Staat kümmere sich nicht
ausreichend um diesen Bereich; das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen
und Bürger reiche bei weitem nicht aus, um im Rahmen der Nutzung digitaler Geräte
gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Überdies lägen keine Langzeitstudien vor.
Nach seiner Auffassung sollte zumindest die Einhaltung von Mindestabständen
gesetzlich geregelt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 40 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 24 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss vermag dem Anliegen des Petenten nicht näher zu treten.

Entgegen der Auffassung des Petenten unterliegen die Einrichtung und der Betrieb
von Funkanlagen umfangreichen gesetzlichen Regelungen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
des Funkanlagengesetzes in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2014/35/EU muss für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme von
Funkanlagen sichergestellt sein, dass "keine […] Strahlungen entstehen, aus denen
sich Gefahren ergeben können." Überdies haben die Internationale Kommission zum
Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP) sowie die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Schutz vor den Wirkungen der
elektromagnetischen Felder auf wissenschaftlicher Basis Grenzwerte empfohlen.
Nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand schützt die Einhaltung dieser
Grenzwerte vor allen nachgewiesenen gesundheitsrelevanten Wirkungen von
elektromagnetischen Feldern. Auf europäischer Ebene übernimmt die Empfehlung
1999/519/EG des Rates diese Werte. In Deutschland folgen die Grenzwerte der
Verordnung über elektromagnetische Felder
(26. Bundes-Immissionsschutzverordnung), die für ortsfeste Anlagen gilt, ebenfalls
diesen Empfehlungen.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Sendeleistungen von WLAN-Anlagen
durch die Allgemeinzuteilung der genutzten Frequenzen auf 100 Milliwatt effektiver
isotroper Sendeleistung im 2,4-GHz-Band 1 Watt effektiver isotroper Sendeleistung
im 5-GHz-Band beschränkt ist. Untersuchungen im Rahmen des Deutschen
Mobilfunk Forschungsprogramms haben ergeben, dass Immissionen von
WLAN-Geräten in typischen Heim- oder Büroumgehungen deutlich unterhalb der
empfohlenen Grenzwerte liegen. In diesem Zusammenhang ergänzt der
Petitionsausschuss, dass die einzige gesicherte biologische Auswirkung von
hochfrequenten elektromagnetischen Feldern die thermische Erwärmung ist. Der
zugehörige Prozess heißt dielektrische Erwärmung. Um Schäden durch thermische
Erwärmung zu vermeiden, wurde ein Grenzwert für die spezifische Absorptionsrate
definiert. Im normalen Betrieb wird dieser Grenzwert bei körperfernem Betrieb weit
unterstritten. Lediglich Laptop-Nutzer kommen nah an die Grenzwerte, wenn sie ihr
Gerät auf ihrem Oberschenkel aufgelegt haben. Unabhängig von den bisherigen
Erkenntnissen empfiehlt das BfS – wie vom Petenten auch thematisiert – generell,
die persönliche Strahlenbelastung zu minimieren, um mögliche, aber bisher nicht
erkannte gesundheitliche Risiken gering zu halten.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass überdies bereits heute
WLAN-Sendeanlagen mit einer effektiven isotropen Sendeleistung von mehr als
100 Milliwatt einer Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 der Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (BEMFV)
unterliegen, sofern sie "in öffentlichen Telekommunikationsnetzen" betrieben werden.
Bei privat betriebenen Sendeanlagen ist es jedem Nutzer überlassen,
Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, wie sie etwa in den bereits genannten
Empfehlungen des BfS aufgeführt sind.

Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss eine gesetzliche Festlegung
eines Mindestabstandes in Wohnräumen – wie in der Eingabe gefordert – für nicht
zielführend.

Der Petitionsausschuss macht weiter darauf aufmerksam, dass auch der Ausbau und
der Betrieb der Mobilfunknetze unter vielfältiger Aufsicht und Beteiligung durch
staatliche und kommunale Stellen erfolgt: Die Basisstationen des Mobilfunks müssen
in aller Regel das Standortbescheinigungsverfahren nach § 4 ff. BEMFV durchlaufen,
in dessen Zuge die Bundesnetzagentur (BNetzA) festzustellen hat, dass die
Grenzwerte an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, eingehalten werden. Die BNetzA kann vor Ort die
Einhaltung der festgelegten Werte überprüfen und dokumentiert durch regelmäßige
Messreihen die Funktionalität des Standortbescheinigungsverfahrens. Im Weiteren
unterliegt der Betrieb (und insbesondere die Einhaltung der Grenzwerte) auch der
Aufsicht durch die für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden. Im
Übrigen muss vor Errichtung einer Sendeanlage des Mobilfunks der zukünftige
Betreiber nach § 7a der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung die Kommune, in
deren Gebiet die Anlage errichtet werden soll, hören und deren Stellungnahme sowie
die Ergebnisse einer Erörterung berücksichtigen. Diese Verpflichtung kodifiziert eine
bereits seit 2001 bestehende Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber.

Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss dass die Koalitionsfraktionen im
Koalitionsvertrag folgende Aussage zur Digitalisierung gemacht haben: "Die
Digitalisierung bietet große Chancen für unser Land und seine Menschen. Chancen
für Wohlstand und sozialen Fortschritt. Unsere Aufgabe ist es, die richtigen
Rahmenbedingungen zu schaffen, damit jeder daran teilhaben kann.
Angesichts der Dynamik der Veränderung müssen wir große Schritte wagen, um an
die Spitze zu kommen. Wir wollen unser Land in allen Bereichen zu einem starken
Digitalland entwickeln.

Dafür setzen wir uns anspruchsvolle Ziele:

 eine flächendeckende digitale Infrastruktur von Weltklasse, die Vermittlung
von digitalen Fähigkeiten als Schlüsselkompetenz für alle Altersgruppen,
 eine Arbeitswelt, die Menschen im digitalen Wandel befähigt, sichert und mehr
Lebensqualität ermöglicht,
 eine Regulierung, die Wettbewerb und Wettbewerbsfähigkeit schafft,
 mehr Sicherheit im Cyberraum,
 mehr Bürgernähe durch eine moderne, digitale Verwaltung,
 einen Rechtsrahmen, der Bürgerrechte garantiert, einen Ausgleich von
Freiheit und Sicherheit leistet und gleichzeitig mehr Innovationen ermöglicht."

Weitere Einzelheiten können dem Koalitionsvertrag entnommen werden, welcher im
Internet unter www.bundesregierung.de abrufbar ist. Nach Überzeugung des
Petitionsausschusses wird ein stärkeres Verständnis, eine erhöhte Sensibilität und
damit auch Verantwortung der Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit digitalen
Technologien mit deren Ausbau einhergehen.

Im Hinblick auf die bereits umfassenden bestehenden gesetzlichen Regelungen u.a.
auch zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor nachteiligen Auswirkungen der
Nutzung digitaler Geräte kann der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


2017. 06. 08. 13:14


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